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Bestimmt der Betriebsrat mit?

Das Bundesarbeitsgericht hat geurteilt, dass ausbildende Betriebe das Gehalt von Azubis grundsätzlich auch ohne Beteiligung des Betriebsrats festlegen können. Dieser könne nur dann die Ausbildungsvergütung nach den Tarifstrukturen verlangen, wenn die Vergütungsgruppenordnung des zugrunde liegenden Tarifvertrages speziell die Belange der Azubis berücksichtige.

Eine Gruppenvergütungsordnung ist ein kollektives Entgeltschema, das mindestens zwei verschiedene Gruppen für die Vergütung von Arbeitnehmern enthält. Die Zuordnung erfolgt nach bestimmten Merkmalen (z. B. Tätigkeit, Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit etc). Kurz: Kein Tarifvertrag mit passender Eingruppierungsregelung für Auszubildende, kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.

Gleichwohl darf der Lohn der Auszubildenden nicht willkürlich vereinbart werden. Eine frei vereinbarte Vergütung, die weniger als 80 Prozent der tariflichen Vergütung beträgt, ist laut Bundesarbeitsgericht nicht mehr als angemessen anzusehen (Urteil 4 ABR 8/05 vom 3. Mai 2006).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2007, Seite 17

 
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