Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) darf nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Gewerbetreibender seinen privaten Pkw – wenn auch nur in geringem Umfang – zu geschäftlichen Zwecken nutzt. Will die GEZ gesonderte Gebühren für die gewerbliche Nutzung des Fahrzeuges und damit auch des eingebauten Autoradios erheben, muss sie diese Art der Nutzung konkret nachweisen. Dies urteilte der Verwaltungsgerichtshof Kassel am 21. März 2006 (Aktenzeichen 10 ZU 2863/05).
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