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Vermietung von Ersatzwagen durch Autohäuser

Wer nach einem Autounfall von der Werkstatt unkompliziert einen Ersatzwagen bekommt, ist meist erleichtert. Was viele Kunden nicht wissen: Bisweilen sind die Fahrzeuge gar nicht für die gewerbliche Vermietung an wechselnde Fahrer zugelassen.

Das ist nicht nur ein Verstoß gegen die Zulassungsvorschriften, der mit Bußgeld belegt werden kann, sondern auch gegen den lauteren Wettbewerb, wie das Kammergericht in Berlin am 12. September 2006 entschied. Ein Wettbewerbsverstoß kann von Verbraucherverbänden, IHKs und Wettbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden. Ursache für die zunehmende Missachtung der Sicherheitsvorschriften ist der Kostendruck der Fahrzeugversicherer bei der Ersatzwagenvermietung.

Diese Mietwagen (juristischer Fachausdruck: Selbstfahrermietfahrzeuge), bei denen wegen der ständig wechselnden Fahrer eine stärkere Abnutzung unterstellt wird, unterliegen besonderen Bestimmungen bei der Zulassung: Der Status wird in den Fahrzeugpapieren vermerkt, das Fahrzeug muss einmal jährlich zum TÜV und die Fahrzeugversicherung ist wesentlich teurer als für normal zugelassene Fahrzeuge. Durch Umgehen dieser Zulassungsvorschrift lassen sich pro Fahrzeug und Jahr schnell 1 000 Euro und mehr sparen.

Bei Autohäusern fällt ein Verstoß gegen die so genannte Selbstfahrermietfahrzeugverordnung selten auf. Sie halten Vorführwagen vor, die nicht selten unzulässigerweise auch als Reparaturersatzwagen vermietet werden. Nach einigen Monaten werden die Fahrzeuge oft als „Vorführwagen“ weiterverkauft, wobei der Käufer von der gewerblichen Vermietung an wechselnde Fahrer nichts erfährt. Bei reinen Vermietunternehmen würde ein solcher Rechtsverstoß sofort auffallen. Einige Autohäuser kalkulieren mit Mietkosten von 20 Euro pro Fahrzeug und Tag, die für Vermietunternehmen nicht kostendeckend sind. Im Wettbewerbsrecht wird dies „Vorsprung im Wettbewerb durch Rechtsbruch“ genannt. Bei höheren Beträgen verweigern jedoch manche Versicherer die Kostenerstattung für die Mietwagen. Der Kostendruck lässt den Betrieben also manchmal keinen anderen Ausweg, als einen Rechtsbruch zu begehen.

Am 1. März 2007 wurde nun die bisher als Einzelvorschrift bestehende Selbstfahrermietfahrzeugverordnung in die neu in Kraft tretende Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) integriert. An der Rechtslage ändert sich dadurch nichts. Durch die Neuordnung will der Gesetzgeber die Zulassungsvorschriften für Fahrzeuge zusammenfassen, dadurch übersichtlicher gestalten und die Arbeit der zuständigen Behörden erleichtern.

Externer Kontakt: Rechtsanwalt Michael Plüschke, Berlin
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2007, Seite 33

 
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