Telefon: +49 911 1335-1335

Portraitfotos im Internet

Ein Rechtsanwalt ließ von einem Fotostudio für gewerbliche Zwecke mehrere Passfotos von sich anfertigen. Als er eines der Fotos auf seiner Internet-Seite veröffentlichte, meldete der Fotograf Urheberrechte an den Fotos an und verlangte die Beseitigung der Bilder aus dem Internet sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Letzteres verweigerte der Jurist und unterlag in dem darauf folgenden Rechtsstreit.

Das Landgericht Köln (Urteil vom 20. Dezember 2006, Aktenzeichen 28 O 468/06) sah die Urheberrechte des Fotostudios verletzt. Die Verwendung der Bilder im Internet sei nicht von der getroffenen Vereinbarung gedeckt gewesen. Nach den Umständen sei der Fotograf davon ausgegangen, dass sein Kunde das Lichtbild z.B. für Online-Bewerbungen oder Ausweispapiere verwenden wolle, nicht jedoch darüber hinaus für die Präsentation auf seiner Website. Nach Auffassung der IHK-Organisation ist diese Entscheidung erstaunlich. Denn sie hat zur Folge, dass sich jeder, der zu beruflichen Zwecken Portraitfotos von sich machen lässt, den beabsichtigten Verwendungszweck vom Fotografen möglichst schriftlich bestätigen lassen sollte.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 06|2008, Seite 36

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick