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Beifahrer liegend

Hinweis zu Artikeln im WiM-Archiv

Dieser Artikel befindet sich in unserem Archiv-Bereich und beschreibt die Situation im Juli 2008. Zwischenzeitlich hat sich die Rechtslage geändert: Nach Auffassung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr ist in Deutschland die „Beförderung liegender Personen in Schlafkabinen während der Fahrt unzulässig”, da man sich "nur auf einem Sitzplatz könne man sich richtig anschnallen."

Eine Übersicht zur aktuell gültigen Rechtslage finden Sie auf der Seite der BG Verkehr im letzten Abschnitt "Aufenthalt während der Fahrt" www.bg-verkehr.de.

Ein Beifahrer im Lkw darf während der Fahrt in der Schlafkabine liegen. Dies hat das Bundesverkehrsministerium dem Bundesverband Möbelspedition bestätigt. Zwar schreibt die Straßenverkehrsordnung vor, dass in einem Fahrzeug nicht mehr Personen befördert werden dürfen, als Sicherheitsgurte vorhanden sind. Dagegen werde aber nicht verstoßen, wenn sich der Beifahrer in der Schlafkoje ausruht. Der Bundesverband hatte beim Ministerium um Klarstellung gebeten, weil die Gesetzliche Unfallversicherung für nicht mehr zulässig gehalten hatte, dass der Beifahrer liegenderweise mitfährt.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2008, Seite 17

 
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