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Lebensalter bei Sozialauswahl berücksichtigen

Muss ein Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen aussprechen, kann er bei der Sozialauswahl das Lebensalter mit berücksichtigen. Damit verstößt er nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, urteilte das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 6. November 2008; Aktenzeichen 2 AZR 701/07). Zu entscheiden war der Fall eines 51-jährigen Karosseriefacharbeiters, der sich gegen seine betriebsbedingte Kündigung infolge mangelnder Auslastung wehrte. Der Kündigung lag ein mit dem Betriebsrat ausgehandelter Interessenausgleich zugrunde mit einer Punktetabelle, bei der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung und Altersgruppen als wesentliche Aspekte berücksichtigt wurden. Die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl ist nach Auffassung des Gerichts zulässig und auch im Sinne des Antidiskriminierungsgesetzes (Paragraph 10 Absatz 1 AGG) gerechtfertigt.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 02|2009, Seite 29

 
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