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Unseriöse Verlage

An der falschen Adresse

Woran sind unseriöse Anbieter von Adressbüchern zu erkennen und wie können unberechtigte Forderungen abgewehrt werden?

Die Zahl unseriöser Adressbuchverlage hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Dubiose Anbieter versenden dabei Angebotsformulare zur Eintragung in Branchenverzeichnisse, Internet-Register oder Handels- und Gewerberegister, die wie Rechnungen aufgemacht sind. Der Leser soll den Eindruck gewinnen, dass bereits ein erteilter Auftrag und eine Zahlungsverpflichtung bestehen. Dieser Eindruck wird häufig noch dadurch verstärkt, dass dem Schreiben vorbereitete Überweisungsformulare beigefügt sind. Aus Angst, wichtige Fristen oder Zahlungen zu übersehen, wird der geforderte Betrag vielfach bezahlt, ohne das Kleingedruckte auf dem Formular gelesen zu haben. Oft findet sich erst dort der wichtige Hinweis, dass es sich bei dem Schreiben nicht um einen verbindlichen Auftrag, sondern zunächst um ein Angebot handelt, das nicht angenommen werden muss.

In der letzten Zeit kursieren auch immer wieder Schreiben, die den Eindruck einer Zahlungsverpflichtung dadurch erwecken, dass als Absender der Formulare eine vermeintlich öffentliche Stelle genannt wird und vorgegeben wird, es handele sich um eine gesetzlich verlangte Veröffentlichung.

Eine auch weiterhin beliebte Variante besteht darin, Schreiben zu verschicken, die als "Korrekturabzüge" bezeichnet werden. Dem Adressaten wird vorgespiegelt, dass es bei Unterzeichnung dieses Formulars lediglich um die Bestätigung des vorgedruckten Anzeigentextes gehe. Der Leser bemerkt dabei oft nicht, dass er mit seiner Unterschrift einen neuen Anzeigenvertrag mit einem vorher unbekannten Unternehmen schließt.

Von diesen Vorgehensweisen sind nicht nur Existenzgründer, sondern auch langjährig tätige Unternehmen betroffen. Meist wurde kurz zuvor eine Eintragung in das Handelsregister oder eine Veränderung im Handelsregister vorgenommen. Die Verlage werten – zulässigerweise – Anschriften aus Bekanntmachungen über Handelsregistereintragungen aus und verwenden diese, um die dubiosen Angebote zu versenden.

Woran erkennt man unseriöse Angebote?

  • Überteuerte Angebote (300 bis 900 Euro)
  • Bezugnahme auf Handelsregistereintragung oder Verwendung der Symbole von Behörden (z.B. Bundesadler)
  • Verwendung von Kunden-, Register- oder Geschäftszeichen, um eine bestehende Geschäftsbeziehung vorzutäuschen
  • Hinweis auf Kostenpflicht ergibt sich meist erst aus dem "Kleingedruckten"
  •  Schreiben enthält eingefügte Ausschnitte von Handelsregisterveröffentlichungen
  • Rechnungscharakter des Schreibens; oft sind bereits ausgefüllte Überweisungsträger beigefügt
  • Angaben wie "Grundeintrag kostenlos", "Eintragungsantrag", "Korrekturabzug" oder "Offerte"

Seriöse Adressbuchverlage können beim Verband Deutscher Adressbuchverleger VDAV (Tel. 0211 577995-0) erfragt werden.

Der Kunde, der sich von dem Adressbuchverlag getäuscht fühlt, sollte bei einem ungewollt erteilten Auftrag versuchen, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anzufechten. Darüber hinaus sollte der Kunde den Vertrag vorsorglich auch kündigen, um bei gegebenenfalls erteiltem Mehrfachauftrag oder bei automatischer Verlängerung des Vertrages Folgerechnungen zu verhindern.

Wer im falschen Glauben bereits Zahlungen geleistet hat, sollte jedenfalls versuchen, die Überweisungsaufträge bei der Bank zu stoppen. Sollte dies nicht mehr möglich sein, empfiehlt es sich, den Verlag unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, den geleisteten Betrag zurückzuerstatten. Erfolgt keine Reaktion auf diese Aufforderung oder wird die Rückzahlung abgelehnt, bietet sich spätestens dann die Einschaltung eines Rechtsanwalts an.

Schon seit Jahren wehren sich die IHK-Organisation und der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftkriminalität e.V. (DSW) gegen die dubiosen Praktiken. Sollten Sie solche Schreiben erhalten, schicken Sie die "Angebote" im Original an die IHK. Die Beschwerden werden an den DSW zur Prüfung weitergeleitet. Bei unzulässigen Angeboten leitet der DSW entsprechende Schritte ein (z.B. Aufforderung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, gerichtliches Unterlassungsverfahren).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 03|2009, Seite 14

 
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