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Krankengeld für Selbstständige

Neuregelung der Neuregelung

Freiwillig versicherte Selbstständige können seit dem 1. August 2009 das gesetzliche Krankengeld ab der siebten Krankheitswoche versichern. Sie zahlen dafür den allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (ab 1. Juli 2009 14,9 Prozent). Daneben kann das Krankengeld aber auch weiterhin über Wahltarife abgesichert werden, um beispielsweise einen frühzeitigeren Krankengeldbezug oder eine höhere Leistung zu erhalten. Nicht mehr zulässig sind für diese Wahltarife Beitragsdifferenzierungen etwa nach dem Alter. Dies wurde nun Rahmen des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (15. Arzneimittelgesetznovelle), das am 18. Juni 2009 vom Bundestag verabschiedet wurde, festgelegt. Für beide Varianten – Versicherung des "gesetzlichen" Krankengeldes oder Abschluss eines Wahltarifs – gilt eine gesetzliche Mindestbindungsfrist an die jeweilige Kasse von drei Jahren.

Seit dem 1. Januar 2009 hatten freiwillig versicherte Selbstständige eigentlich prinzipiell keinen Anspruch auf Krankengeld mehr (Neufassung des § 44, SGB V). Sie sollten nach dieser Regelung einen reduzierten Satz von 14,9 Prozent bezahlen, jedoch ohne Krankengeldanspruch. Darauf aufbauend konnte entweder ein Wahltarif bei der Kasse abgeschlossen oder eine Absicherung über eine private Krankentagegeldversicherung gewählt werden (vgl. WiM 3/2009, Seite 20). Diese Regelung wurde nun vom Bundestag rückgängig gemacht, da insbesondere für ältere Selbstständige die Wahltarife häufig sehr teuer ausfielen und die Verwaltungskosten sehr hoch waren.

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hatte sich dafür eingesetzt, dass im Falle einer Neuregelung eine sinnvolle Rückwirkung realisiert wird. Folgende Regelung wird nun greifen: Die bisherigen Krankengeldwahltarife enden kraft Gesetzes zum 31. Juli 2009. Versicherte, die an diesem Tag Leistungen beziehen, erhalten sie weiterhin – bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit oder bis die maximale Bezugsdauer ausgeschöpft ist. Um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten, können sich freiwillig versicherte Selbstständige bis zum 30. September 2009 für einen neuen Wahltarif oder die beschriebene Möglichkeit der Absicherung des "gesetzlichen" Krankengeldes entscheiden. Die Wahl gilt rückwirkend zum 1. August 2009. Die Krankenkassen können in ihrer Satzung auch längere rückwirkende Entscheidungsfristen festlegen, wenn sie beispielsweise nicht rechtzeitig neue Wahltarife anbieten können. Für Personen, die zum 31. Juli Krankengeldleistungen beziehen, gilt sogar eine längere Übergangsfrist – innerhalb von acht Wochen nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit können sie sich für eine neue Absicherungsform entscheiden.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 08|2009, Seite 15

 
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