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Reklameschilder

Nicht einfach anschrauben

Mieter eines Ladenlokals haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, außerhalb der angemieteten Räume Werbeschilder, Leuchtreklamen und Ähnliches anzubringen. Darauf weist der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. hin.

Häufig setzen Mieter stillschweigend voraus, dass sie Werbung an der Außenfassade oder auf dem Dach anbringen dürfen, auch wenn dies nicht im Gewerbemietvertrag festgehalten ist. Deshalb sollte bei den Verhandlungen über den Mietvertrag genau festlegt werden, an welcher Stelle des Hauses welche Werbeschilder angebracht werden dürfen. Es empfiehlt sich, die geplanten Maßnahmen in einer Anlage zum Vertrag exakt zu beschreiben (Abmessungen, farbliche Gestaltung, Stromanschluss usw.). Niedergeschrieben werden sollte zudem, ob der Mieter die Reklame anbringen darf, ohne dafür einen Aufschlag auf die Miete zahlen zu müssen.

Häufig vergessen wird auch, dass für die Anbringung von Werbetafeln in der Regel behördliche Genehmigungen erforderlich sind. Aus Sicht des Mieters sollte der Vermieter im Mietvertrag verpflichtet werden, bei der Einholung dieser behördlichen Genehmigungen nach besten Kräften mitzuwirken und in seiner Eigenschaft als Gebäudeeigentümer auch alle erforderlichen Erklärungen gegenüber der Behörde abzugeben. Darüber hinaus muss der Mietvertrag auch eine Regelung enthalten, welche Vertragspartei bei Beendigung des Mietvertrages für die Demontage der Werbeschilder und die Beseitigung von Spuren (z.B. Verputzen von Löchern usw.) verantwortlich ist und die Kosten dafür zu tragen hat. Erfahrungsgemäß gestatten Vermieter die Anbringung von Reklame außerhalb des Mietobjektes nur dann, wenn die Mieter sich zur vollständigen Entfernung und zur Übernahme der Kosten bei Vertragsende verpflichten.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2009, Seite 36

 
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