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Jahresabschlusspflicht

Erleichterung für Kleinstunternehmen?

Die EU-Mitgliedsstaaten wollen kleine Unternehmen von der Pflicht befreien, einen Jahresabschluss zu erstellen. Diesen Beschluss hat das Europäische Parlament gefasst.

In den Genuss dieser Regelung sollen Unternehmen kommen, die diese Voraussetzungen erfüllen und damit als Kleinstunternehmen gelten:

  • Bilanzsumme bis 500 000 Euro
  • Nettoumsatzerlöse bis eine Mio. Euro pro Jahr
  • durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres zehn Mitarbeiter.

Das EU-Parlament sagt aber auch, dass Kleinstunternehmen weiterhin ihre Bücher führen müssen. Daraus müssen der Geschäftsverkehr und die finanzielle Lage des Unternehmens ersichtlich sein.

Die EU-Kommission schätzt, dass europaweit 5,3 Mio. Kleinstunternehmen in den Genuss dieser Regelung kommen könnten. Nun müssen die Mitgliedstaaten entscheiden, ob sie von der Befreiungsmöglichkeit des Jahresabschlusses Gebrauch machen. Wenn Deutschland diese Möglichkeit nutzt, müssen die Kleinstunternehmen nach derzeit bestehendem Recht lediglich ihre Bücher führen und eine Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Ermittlung ihrer Steuer erstellen.

Nach Angaben des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) würden beispielsweise kleine Dienstleister wie Kioske oder Imbiss-Buden von der Regelung profitieren. Kleinstbetriebe, die z.B. größere Kredite beanspruchen wollen und deren Bank auf einen Jahresabschluss besteht, werden aber möglicherweise trotz der Befreiung einem Jahresabschluss erstellen müssen, schätzt der DIHK. Auch steht es den Kleinstunternehmen frei, einen Jahresabschluss vorzulegen, wenn sie sich davon Vorteile etwa bei Geschäftspartnern oder Banken versprechen. Der DIHK sieht nun Deutschland am Zuge, diese Regelung praxisgerecht umzusetzen.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2010, Seite 40

 
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