Telefon: +49 911 1335-1335

Umsatzsteuer

Wege zum Geldsegen

Viele Unternehmen scheuen davor zurück, im Ausland angefallene Umsatzsteuer zurückzufordern. Die IHK-Organisation hilft dabei, mit den komplexen Regelungen zurecht zu kommen.

Mitarbeiter deutscher Unternehmen reisen aus betrieblichem Anlass ins Ausland, ausländische Geschäftspartner werden besucht, Mitarbeiter fahren zu Messen oder nehmen an Seminaren teil. Oder es werden Garantie- und Montageleistungen im Ausland erbracht. In diesem Zusammenhang kommt es unweigerlich dazu, dass deutsche Unternehmen mit ausländischer Umsatzsteuer belastet werden.

Die Umsatzsteuer auf im Ausland angefallene Geschäftskosten wird meist im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens durch die ausländische Steuerbehörde erstattet, ohne dass sich das Unternehmen für die Umsatzsteuer im jeweiligen Land registrieren lassen muss. Wer die Rückerstattung der im Ausland angefallenen Umsatzsteuer beantragen will, muss sich allerdings mit komplexen landesspezifischen Verwaltungsvorschriften auseinandersetzen. Fehlende Sprachkenntnisse und ein hoher Verwaltungsaufwand tragen ebenfalls dazu bei, dass Unternehmen vielfach vor einem Antrag zurückschrecken.

Deutsche Unternehmen sind grundsätzlich EU-weit vergütungsberechtigt. Voraussetzung ist, dass sie im entsprechenden Land nicht zur Umsatzsteuer registriert sind, keine Betriebsstätte (Niederlassung oder Ähnliches) dort unterhalten und dort im Vergütungszeitraum keine steuerbaren Umsätze erzielt haben (ausgenommen sind u.a. Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, z.B. Reverse-Charge-Verfahren).

Der Vergütungsantrag muss bis zum 30. September des Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr der Rechnungsstellung folgt. Die Erstattung der Umsatzsteuer ist auch aus den Ländern außerhalb der EU möglich, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat. Dabei gelten aber u.a. andere Fristen als im vorgenannten Verfahren.

Für folgende Länder ist eine Vergütung möglich: Alle EU-Mitgliedstaaten sowie Andorra, Antigua und Barbuda, Bahamas, Bahrain, Britische Jungferninseln, Bermudas, Brunei Darussalam, Cayman-Inseln, Gibraltar, Grenada, Grönland, Guernsey, Hongkong, Iran, Island, Israel, Jamaika, Japan, Jersey, Kanada, Katar, Kuwait, Libanon, Liberia, Libyen, Liechtenstein, Macao, Malediven, Mazedonien, Niederländische Antillen, Nordkorea, Norwegen, Oman, Pakistan, Salomonen, San-Marino, Saudi-Arabien, Schweiz, St. Vincent und die Grenadinen, Südkorea, Swasiland, Vatikan, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika

Über das Verfahren der Rückerstattung informieren die IHK Nürnberg für Mittelfranken, die deutschen Auslandshandelskammern (AHK) in den jeweiligen Ländern sowie das Bundeszentralamt für Steuern.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2010, Seite 17

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick