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Deutschkurs

Pflicht ist keine Diskriminierung

Fordert ein Arbeitgeber einen ausländischen Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Deutschkurs auf, um die deutschen Sprachkenntnisse zu verbessern, liegt darin keine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft. Ein Entschädigungsanspruch wegen Belästigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besteht daher nicht. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 23. Dezember 2009, Aktenzeichen 6 Sa 158/09) entschieden.

Konkret ging es um eine kroatischsprachige Mitarbeiterin eines Schwimmbades, die dort als Reinigungskraft und Kassiererin tätig war. Da es immer wieder zu sprachbedingten Verständigungsschwierigkeiten mit Kollegen, Vorgesetzten und Kunden kam, forderte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin mehrfach zur Teilnahme an einem Deutschkurs auf. Die Arbeitnehmerin lehnte dies ab und forderte ihrerseits eine Entschädigung von 15 000 Euro, weil sie darin eine Diskriminierung sah. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass in der Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, keine Belästigung nach dem AGG (vgl. Paragraph 3 Abs. 3) liege, die einen Entschädigungsanspruch auslösen könne. Für den Arbeitgeber sei nicht die Herkunft oder die kroatische Muttersprache entscheidend gewesen, sondern die unzureichenden Deutschkenntnisse. Auch eine mittelbare Diskriminierung liege nicht vor: Denn nicht jede vom Adressaten als unangenehm empfundene Verhaltensweise sei eine Belästigung im Sinne des AGG.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2010, Seite 45

 
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