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Aktuelles Urteil

Dämpfer für unseriöse Branchenverzeichnisse

Adressbuchverlage und Branchenverzeichnisse, die mit unlauteren Mitteln arbeiten, sorgen immer wieder für Ärger bei Unternehmen, die sich dadurch abgezockt fühlen. Häufig geben sich diese Anbieter durch offiziell aussehende Schreiben einen amtlichen Anstrich oder sie verstecken die Kosten an unauffälliger Stelle. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat unseriös arbeitende Anbieter mit einem Urteil vom 26. Juli 2012 (Aktenzeichen VII ZR 262/11) nun in die Schranken gewiesen.

Im konkreten Fall ging es um ein Branchenverzeichnis im Internet und um die Frage, ob eine im Kleingedruckten versteckte Entgeltklausel „überraschenden Charakter“ hat und damit unwirksam ist. Denn gemäß § 305c Abs. 1 BGB werden überraschende und mehrdeutige Klauseln nicht Vertragsbestandteil. Das gilt laut BGB insbesondere dann, wenn das äußere Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich ist, dass der potenzielle Kunde von den Klauseln abgelenkt wird und nicht mit ihnen rechnen kann.

Die Richter des Bundesgerichtshofes nahmen deshalb das Antragsformular des Branchenverzeichnisses genau unter die Lupe: Schon die Bezeichnung des Formulars als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ macht nach Ansicht des BGH nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelte. Zudem lenkt das Formular die Aufmerksamkeit des Lesers durch seine Gestaltung auf die Spalte mit den einzutragenden Daten, der Passus mit der Vertragslaufzeit und den Kosten ging dagegen in einer anderen Spalte unter.

Kostenpflicht nicht erkennbar

Nach Ansicht der Richter war daher nicht zu erwarten, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Adressat die Kostenpflicht erkennen konnte. Die Richter erklärten außerdem, dass Grundeinträge in einem Internet-Branchenverzeichnis in vielen Fällen unentgeltlich angeboten werden, ein potenzieller Kunde müsse auch aus diesem Grund nicht mit einer unauffällig eingefügten Entgeltklausel rechnen. Sie werde deshalb in diesem konkreten Fall gemäß BGB nicht Vertragsbestandteil.

Nach Aussage von Katja Berger von der Rechtsabteilung der IHK Nürnberg für Mittelfranken ist das Urteil ein wichtiger Schritt, der die Position von abgezockten Unternehmen stärkt. Dies unterstreicht auch Rechtsanwalt Dr. Ralph Egerer, Experte für unlauteren Wettbewerb bei der Nürnberger Kanzlei Rödl & Partner: „Geschädigte können sich auf der Grundlage des Urteils nun erfolgreich gegen Forderungen zur Wehr setzen, wenn die Kosten für das Angebot nicht transparent und gut sichtbar auf dem Formular ausgewiesen sind.“

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2012, Seite 25

 
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