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Online-Anzeigen

Impressum erforderlich

Betreiber einer Online-Plattform müssen Sorge dafür tragen, dass die dort inserierenden Unternehmen in ihren Verkaufsanzeigen ihrer Impressumspflicht nachkommen. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2013 (Aktenzeichen i-20 U 145/12) weist die u.a. im Wettbewerbsrecht tätige Nürnberger Anwaltskanzlei Dr. Scholz & Weispfenning hin.

Ein Unternehmen hatte über eine Online-Handelsplattform gebrauchte Baumaschinen und Ersatzteile vertrieben und war seiner Impressumspflicht nicht nachgekommen. Ein Wettbewerber dieses Unternehmens klagte daraufhin gegen den Plattformbetreiber auf Unterlassung. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf muss der Betreiber der Plattform seine Angebotsmaske so anpassen, dass im Einzelnen eine genaue Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung, die maßgeblichen Angaben zum Handelsregister des inserierenden Unternehmens etc. abgefragt würden.

Diese Gerichtsentscheidung bezieht sich zwar auf den Betreiber der Online-Plattform, aber es wurde auch klar gestellt, dass bloße Inserenten von Werbeanzeigen auf einem Online-Portal impressumspflichtig sind, wenn sie geschäftsmäßig handeln. Demnach ist es für Inserenten auf Internet-Plattformen wichtig, die üblichen Impressumsangaben (genaue Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung und die übrigen nach dem Telemediengesetz geforderten Angaben) in der Verkaufsanzeige anzugeben, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2013, Seite 53

 
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