Telefon: +49 911 1335-1335

Transparenzregister

Wer muss sich eintragen?

Handelsregister-Unternehmen müssen ihre Beteiligungsverhältnisse möglicherweise nicht zusätzlich im neuen Transparenzregister offenlegen.

Mit dem neuen Transparenzregister will der Gesetzgeber den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorfinanzierung verstärken. In das Register müssen u. a. Unternehmen, Vereine, Genossenschaften und Stiftungen diejenigen Personen eintragen, die bei ihnen als „wirtschaftlich Berechtigte“ Einfluss ausüben (siehe WiM 9/2017, Seite 22). Gesellschaften, die ihre Beteiligungsverhältnisse schon im Handelsregister veröffentlicht haben, erfüllen damit bereits die neuen Anforderungen des Geldwäschegesetzes (GWG) und müssen die Beteiligungsverhältnisse nicht mehr eigens beim Transparenzregister melden.

Was muss gemeldet werden?

Wer fällt nun konkret unter die neuen Regelungen des Geldwäschegesetzes? Eine natürliche Person gilt dann als „wirtschaftlich berechtigt“, wenn sie unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder wenn sie mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert. Ebenso wenn sie auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (insbesondere auf der Grundlage von Treuhandvereinbarungen und Stimmbindungsverträgen). Geschäftsführer von GmbHs und UG (haftungsbeschränkt) erfüllen die neuen Transparenzpflichten möglicherweise schon dann, wenn sie beim Handelsregister eine aktuelle Gesellschafterliste hinterlegt haben.

Grundsätzlich müssen seit Juni 2016 mehr Angaben in der Gesellschafterliste gemacht werden als bisher. Zu den Neuerungen zählt insbesondere die Angabe der prozentualen Beteiligung jedes Gesellschaftsanteils und der Gesamtbeteiligung jedes Gesellschafters (also nicht mehr nur die Beteiligungen in Euro-Beträgen). Eine Liste, die den neuen gesetzlichen Anforderungen entspricht, muss von Geschäftsführern aber erst dann eingereicht werden, wenn sich konkrete Veränderungen ergeben (z. B. durch Anteilsverkauf oder Kapitalerhöhung). Beim Zusammenspiel von Handelsregister und Transparenzregister gibt es noch praktische Fragen, die nicht abschließend geklärt sind. Nach Auffassung der IHK dürften jedoch die bisherigen Handelsregister-Angaben in den Gesellschafterlisten zu den Beteiligungsverhältnissen (d. h. noch ohne Prozentangaben) bei den häufigsten Konstellationen ausreichen, um den Meldepflichten des Transparenzregisters zu genügen.

IHK-Informationsveranstaltung

Die IHK Nürnberg für Mittelfranken informiert betroffene Unternehmen mit einer Veranstaltung am Dienstag, 14. November 2017 (9 bis 12 Uhr, in der IHK, Ulmenstraße 52, Nürnberg) über die Neuerungen des Geldwäschegesetzes und über die Anforderungen des Transparenzregisters.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2017, Seite 22

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick