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Fortbildung

Muss der Arbeitnehmer die Kosten zurückzahlen?

In der Regel übernehmen Arbeitgeber die Kosten, wenn sich ihre Mitarbeiter weiterbilden. Oft vereinbaren Arbeitgeber eine Rückzahlungsvereinbarung für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet wird.

Die Bindungswirkung einer Rückzahlungsklausel tritt aber nur ein, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der vereinbarten Frist kündigt oder wenn der Arbeitgeber eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung ausspricht. Darauf weist die anwalt.de services AG (www.anwalt.de) mit Sitz in Nürnberg hin. Insbesondere bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitnehmer – auch trotz einer getroffenen Rückzahlungsvereinbarung – die Fortbildungskosten grundsätzlich nicht erstatten. Denn in diesem Fall hat ausschließlich der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verantworten.

In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil betont, dass die Rückzahlungsfrist für den Arbeitnehmer nicht zu lang sein darf. Dabei müssen die Vorteile, die der Arbeitnehmer durch die Qualifizierung erhält, mit den Nachteilen der Bindung abgewogen werden. Wird er an die Rückzahlungsvereinbarung übermäßig lang gebunden, ist die gesamte Rückzahlungsvereinbarung unwirksam. Dann bleibt der Arbeitgeber auf den gesamten Fortbildungskosten sitzen und kann sich nicht auf eine eventuell kürzere Bindungsfrist berufen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Januar 2009, Aktenzeichen 3 AZR 900/07). Grund: Der Arbeitnehmer darf nicht unverhältnismäßig in seiner Freiheit der Arbeitsplatzwahl eingeschränkt werden.

Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat folgende Orientierungsrichtlinien in Hinblick auf die Bindungslänge einer Rückzahlungsklausel entwickelt: Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten gilt eine Bindungsfrist von bis zu einem Jahr als angemessen, bei bis zu vier Monaten sind es bis zu zwei Jahre und bei einer bis zu sechs Monate langen Fortbildung erscheinen bis zu drei Jahre als Bindungsfrist akzeptabel. Dauert die Fortbildung mehr als zwei Jahre, kann ausnahmsweise bei besonders hoher Qualifikation eine Bindungsfrist von drei bis maximal fünf Jahren gelten. anwalt.de weist darauf hin, dass dies ausschließlich Orientierungswerte sind. Welche Bindungsfrist angemessen ist, müsse aber stets nach den oben genannten Kriterien anhand des Einzelfalls ermittelt werden.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2010, Seite 31

 
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