Auch „alte Hasen“ müssen Sachkunde nachweisen


Vermittler von Finanzanlagen und von Immobiliardarlehen müssen sich beim Thema Sachkundenachweis auf Veränderungen einstellen. Bisher mussten Vermittler, die eine langjährige ununterbrochene Tätigkeit in dem erlaubnispflichtigen Bereich nachweisen konnten, keinen Sachkundenachweis erbringen, wenn sie eine Erlaubnis gemäß §§ 34f und 34i Gewerbeordnung GewO beantragt haben. Sie konnten sich auf eine Bestandsschutzregelung (sogenannte „Alte-Hasen-Privilegierung“ gemäß §§ 157 Absatz 3, 160 Absatz 3 GewO) berufen.
Dieses Privileg genießen sie nun seit 1. Oktober 2025 nicht mehr, weil die entsprechende Übergangsregelung für den Bestandsschutz ausgelaufen ist und sich auch die Rechtsprechung geändert hat.
Damit ändert sich auch die Verwaltungspraxis der IHK für München und Oberbayern, die für ganz Bayern (außer IHK-Bezirk Aschaffenburg) die zuständige Stelle für die Erlaubnisse nach
§ 34f und § 34i GewO ist. Bei neuen Erlaubnisverfahren können sich Vermittler nicht mehr auf die Bestandsschutzregelungen berufen. Abgeschafft wird auch eine weitere Bevorzugung, die bislang in Ausnahmefällen möglich war: Vermittler, die bei einem angemeldeten Gewerbe vom Sachkundenachweis befreit sind, können dieses Privileg jetzt nicht mehr sozusagen „im Rucksack“ mitnehmen, wenn sie ein weiteres Finanzvermittlergewerbe anmelden möchten.
IHK für München und Oberbayern
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