Arbeitszeugnis
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Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis (§ 109 GewO). Hierunter fallen auch Teilzeit-, Nebentätigkeits-, Probearbeitsverhältnisse sowie geringfügige Beschäftigungen. Für Auszubildende gilt § 16 Berufsbildungsgesetz.
Das nachfolgende Merkblatt bietet nähere Informationen zu diesem Thema sowie Formulierungsvorschläge.
Inhalt des Merkblatts:
- Zeugnisarten
- Zeugnisform
- Musteraufbau eines qualifizierten Zeugnisses
- Beweislast bei Streit über die Zeugnisbewertung
- Konsquenzen bei Nichterfüllung des Zeugnisanspruchs
- Verjährung