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Arbeitszeugnis

 

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Frank Wildner

Frank Wildner

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Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis (§ 109 GewO). Hierunter fallen auch Teilzeit-, Nebentätigkeits-, Probearbeitsverhältnisse sowie geringfügige Beschäftigungen. Für Auszubildende gilt § 16 Berufsbildungsgesetz.

Das nachfolgende Merkblatt bietet nähere Informationen zu diesem Thema sowie Formulierungsvorschläge.

Inhalt des Merkblatts:

  • Zeugnisarten
  • Zeugnisform
  • Musteraufbau eines qualifizierten Zeugnisses
  • Beweislast bei Streit über die Zeugnisbewertung
  • Konsquenzen bei Nichterfüllung des Zeugnisanspruchs
  • Verjährung
 
 
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