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Teilzeitarbeit

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Frank Wildner

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Information

Gesetz zu Brückenteilzeit beschlossen

Seit dem 1. Januar 2019 gilt die Brückenteilzeit. Damit erhalten Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit.

In Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten können Arbeitnehmer, wenn sie bereits seit mehr als sechs Monaten dort beschäftigt sind, die Reduzierung ihrer Arbeitszeit verlangen. Dies ist für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitpunkt von einem Jahr bis zu fünf Jahren möglich. Der Anspruch ist nicht an bestimmte Gründe gebunden. Nach Ablauf der Brückenteilzeit können die Beschäftigten auf ihre ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit zurückkehren.

Weitere Informationen zur Brückenteilzeit finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 

Im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse werden nicht nur allgemeine Grundsätze zur Teilzeitarbeit, sondern auch ein Rechtsanspruch von Arbeitnehmern auf Teilzeitarbeit geregelt.

Das Gesetz definiert den Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers und schreibt für Teilzeitkräfte ausdrücklich ein Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot fest. Arbeitsplätze, die dafür geeignet sind, sind inner- und außerbetrieblich auch als Teilzeitarbeitsplätze auszuschreiben.

Nähere Informationen zu diesem Thema entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Merkblatt.

Inhalt des Merkblatts: 

  • Vertragsgestaltungen in Teilzeit
  • Wer hat Anspruch auf unbefristete und befristete Teilzeit?
  •  Antragsverfahren für unbefristete und befristete Teilzeit
  • Kann der Wunsch nach unbefristeter oder befristeter Teilzeit abgelehnt werden ?
  • Wann kann ein neuer Antrag gestellt werden ?
  • Sonderfall Teilzeit in Elternzeit und Pflegezeit
  • Brückenteilzeit als befristete Teilzeit
  • Bindungswirkung an Brückenteilzeit
  • Können unbefristete oder befristete Teilzeitansprüche vertraglich ausgeschlossen werden ?  
 
 
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