Mechanic holds key over car battery with engine trunk of the car open.
Nationales Batterierecht: Umsetzung der EU-Batterieverordnung in Deutschland
Mit dem Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) hat Deutschland die nationalen Regelungen zur EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 ergänzt. Das BattDG ist am 7. Oktober 2025 in Kraft getreten und löst das bisherige Batteriegesetz (BattG) vollständig ab.
Während die EU-Batterieverordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt, regelt das BattDG insbesondere Zuständigkeiten, Verfahren, Kontrolle und Sanktionen auf nationaler Ebene. Für Unternehmen ergeben sich daraus neue und teils erweiterte Pflichten.
Ziel des neuen Batterierechts ist es,
den Umwelt- und Ressourcenschutz zu stärken,
die Kreislaufwirtschaft zu fördern,
Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden und
klare Verantwortlichkeiten für Hersteller, Händler und Importeure zu schaffen.
Das BattDG bildet gemeinsam mit der EU-Batterieverordnung den verbindlichen Rechtsrahmen für den gesamten Lebenszyklus von Batterien – von der Herstellung über das Inverkehrbringen bis hin zur Rücknahme und Entsorgung.
Die Regelungen betreffen eine Vielzahl von Unternehmen, unter anderem:
Hersteller von Batterien und Akkumulatoren
Importeure und Erstinverkehrbringer
Online-Händler und Marktplatzanbieter
Händler, die Batterien oder batteriehaltige Geräte vertreiben
Fulfilment-Dienstleister, die Lager-, Verpackungs- oder Versanddienstleistungen übernehmen
Das BattDG gilt für alle Batteriekategorien, insbesondere:
Gerätebatterien
Starterbatterien (z. B. Fahrzeugbatterien)
Industriebatterien
Batterien für leichte Verkehrsmittel (z. B. E-Bikes, E-Scooter)
Batterien für Elektrofahrzeuge
1. Nationale Ergänzungen zur EU-Batterieverordnung
Das BattDG konkretisiert und ergänzt die EU-Vorgaben, unter anderem durch:
zusätzliche Begriffsbestimmungen, z. B. zur Rolle von Herstellern, Bevollmächtigten und Fulfilment-Dienstleistern
Regelungen zur Durchsetzung, Marktüberwachung und Kontrolle
Festlegung von Zuständigkeiten der Behörden
Bußgeld- und Sanktionsvorschriften bei Verstößen
2. Registrierungspflicht und Marktzugang
Batterien dürfen in Deutschland nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter ordnungsgemäß registriert ist.
Die Registrierung erfolgt weiterhin über die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR). Nicht registrierte Batterien dürfen weder angeboten noch verkauft werden.
Wichtig: Online-Marktplätze und Plattformbetreiber sind verpflichtet zu prüfen, ob Anbieter die erforderliche Registrierung nachweisen können.
3. Erweiterte Herstellerverantwortung
Die sogenannte erweiterte Herstellerverantwortung gilt künftig für alle Batteriekategorien. Hersteller müssen:
sich an einem zugelassenen Rücknahmesystem beteiligen oder
eine eigene Rücknahmeorganisation betreiben
für Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altbatterien aufkommen
Diese Verantwortung umfasst auch Informations- und Berichtspflichten.
4. Rücknahme- und Händlerpflichten
Händler, die Batterien vertreiben, sind verpflichtet:
Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen, unabhängig von Marke oder Hersteller
Kundinnen und Kunden sichtbar über Rückgabemöglichkeiten zu informieren
sicherzustellen, dass zurückgenommene Batterien ordnungsgemäß entsorgt werden
Für größere Batterien (z. B. Fahrzeug- oder Industriebatterien) gelten zusätzliche organisatorische Anforderungen.
5. Besondere Pflichten für Online-Handel und Fulfilment-Dienstleister
Das BattDG stärkt die Verantwortung im Online-Handel deutlich:
Marktplatzbetreiber müssen sicherstellen, dass nur registrierte Hersteller ihre Batterien anbieten
Fulfilment-Dienstleister gelten unter bestimmten Voraussetzungen selbst als verpflichtete Akteure
Bei Verstößen drohen Vertriebsverbote und Bußgelder
6. Informationspflichten gegenüber Endverbrauchern
Unternehmen müssen Verbraucherinnen und Verbraucher u. a. informieren über:
die Pflicht zur getrennten Entsorgung von Altbatterien
Rückgabemöglichkeiten im Handel
die Bedeutung von Kennzeichnungen und Symbolen
mögliche Umwelt- und Gesundheitsrisiken
Diese Informationen müssen leicht zugänglich und verständlich bereitgestellt werden – z. B. im Geschäft, online oder in Produktinformationen.
Unternehmen, die bereits nach dem früheren Batteriegesetz registriert waren, mussten ihre Registrierung an die neuen Vorgaben anpassen. Die maßgebliche Übergangsfrist endete am 15. Januar 2026.
Unternehmen, die neu in den Markt eintreten, müssen die Anforderungen vor dem ersten Inverkehrbringen erfüllen.
Bin ich als Hersteller oder Importeur im Sinne des BattDG einzustufen?
Ist meine Registrierung aktuell und vollständig?
Erfülle ich meine Rücknahme- und Informationspflichten?
Betrifft mich das Gesetz als Online-Händler oder Fulfilment-Dienstleister?
Sind meine internen Prozesse und Verträge angepasst?