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Neue Regeln für die Besteuerung!

02.06.2026

Bei der Besteuerung von Betriebs veranstaltungen hat das Steueränderungsgesetz 2025 spürbare Änderungen mit sich gebracht. Seit Anfang 2026 gilt die Pauschalbesteuerung von 25 Prozent nur noch dann, wenn die Teilnahme allen Mitarbeitern eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Die Absicht des Gesetzgebers war es vor allem, exklusive Veranstaltungen (z. B. für Füh rungskräfte) von der Pauschalbesteuerung auszunehmen. Die Deutsche Industrie- und Handels kammer (DIHK) kritisiert die neue Regelung, weil sie zahlreiche neue Abgrenzungsprobleme schafft. Es sei beispielsweise offen, ob bestimmte Personengruppen (z. B. Auszubildende, Teams) als „Be triebsteil“ angesehen werden können. Damit er geben sich für die Betriebe Abgrenzungsprobleme und steuerrechtliche Unsicherheiten.

Die DIHK kritisiert die Neuregelung auch des wegen, weil die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eigentlich Hoffnung auf eine weitergehende Vereinfachung gemacht hatte. Die Bundesfinanzrichter hatten in ihrem Urteil vom 27. März 2024 (Aktenzeichen VI R 5/22) nämlich ausdrücklich bejaht, dass die Pauschalierung auch für Betriebsveranstaltungen möglich sei, die sich an einen ausgewählten Teilnehmerkreis richten. Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft, da runter die DIHK, hatten deshalb in ihrer Stellung nahme diese BFH-Rechtsprechung als eine erheb liche Erleichterung gelobt und gefordert, von der nun erfolgten Gesetzesänderung abzusehen. Mit der Änderung von § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkom mensteuergesetz (EstG) sei jetzt aber die Rechtsprechung des BFH gesetzlich „überschrieben“ worden, womit sich der Aufwand für die Unternehmen erhöhe, so die DIHK.

Die Nürnberger Steuerberatung Ecovis empfiehlt nun genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Pauschalierung noch erfüllt werden. Zudem waren die Aufwendungen bisher im Zuge der Pauschalierung auch beitragsfrei in der Sozialversi cherung. Arbeitgeber mussten die Kosten nicht einzelnen Arbeitnehmern zuordnen und die Beträge erschienen nicht in der Lohnabrechnung.

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