Zum Hauptinhalt springen

So fördert der Staat die Unternehmen

15.05.2026
Smart Latino woman and male colleague working on AI technology in robotic electronic engineering laboratory. Hispanic engineer technician team research in robot machine futuristic automated control.

Seit sechs Jahren werden Aufwendungen von Unternehmen für Forschung und Entwicklung (FuE) steuerlich gefördert. Von der sogenannten Forschungszulage profitieren Unternehmen unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche. Ziel ist es, den Investitionsstandort Deutschland zu stärken und die FuE-Aktivitäten vor allem von kleinen und mittleren Unternehmen anzuregen. Im Laufe der Zeit wurden die Förderungsmöglichkeiten deutlich ausgeweitet.

Wer wird gefördert? Anders als bei der klassischen, direkten Projektförderung besteht ein Rechtsanspruch auf die Förderung, wenn die Bedingungen der Forschungszulage erfüllt sind. Auch Unternehmen jenseits der Gewinnzone (z. B. Start-ups oder Unternehmen in Erneuerungs- oder Transformationsphasen) können die Zulage beanspruchen. Gefördert werden Forschungsprojekte im eigenen Betrieb, Auftragsforschungen sowie Forschungskooperationen mit anderen Unternehmen oder mit Forschungseinrichtungen.

Was wird gefördert? Förderfähig im Rahmen der Forschungszulage sind Personalaufwendungen, also Löhne und Gehälter der mit dem begünstigten FuE-Vorhaben betrauten Mitarbeiter inklusive der Beiträge für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer (z. B. Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung). Förderfähig sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem FuE-Vorhaben, wobei die zulässige Höhe dieser Aufwendungen durch einen pauschalen Stundensatz begrenzt ist.

Gefördert werden zudem Aufwendungen für die Auftragsforschung (70 Prozent des Entgeltes, das der Auftraggeber an den Auftragnehmer leistet). Seit Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes werden zusätzlich Abschreibungen von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gefördert, wenn das Wirtschaftsgut im begünstigten FuE-Vorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet wird und wenn es für die Durchführung des FuE-Vorhabens erforderlich ist. Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der förderfähigen Bemessungsgrundlage eines Wirtschaftsjahres. Für Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2026 entstanden sind, beträgt der Höchstbetrag für die Bemessungsgrundlage jährlich vier Mio. Euro.

Wie stellt man die Anträge? Das Antragsverfahren für die Gewährung der Forschungszulage ist zweistufig. Zunächst muss die sogenannte FuE-Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) mit Sitz in Düsseldorf beantragt werden. Dies ist digital möglich. Den Antrag auf die Bescheinigung kann man sowohl für geplante als auch für laufende und abgeschlossene FuE-Vorhaben stellen, und zwar bis zu vier Jahre rückwirkend. Die BSFZ bestätigt mit dieser Bescheinigung die technische Machbarkeit und Förderwürdigkeit des Projekts. Im zweiten Schritt wird dann mit der FuE-Bescheinigung, die als Grundlagenbescheid für das Finanzamt bindend ist, der Antrag auf Forschungszulage beim jeweils zuständigen Finanzamt elektronisch gestellt, beispielsweise über „Mein Elster“. Das Finanzamt kann Projektdokumentationen anfordern, um die förderfähigen Aufwendungen zu ermitteln. Hierzu zählen beispielsweise Lohnkonten der FuE-Mitarbeiter, individuelle Stundenaufzeichnungen oder bei Auftragsforschung Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Die festgesetzte Zulage wird am Ende mit der Körperschafts- oder Einkommenssteuer verrechnet.

Informationen über die Fördermöglichkeiten: Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage informiert interessierte Unternehmen auf ihrer Homepage über das Antragsverfahren und die Voraussetzungen für die Förderung. Informationsveranstaltungen über die Forschungszulage wie beispielsweise Webinare werden unter www.bescheinigung-forschungszulage.de/veranstaltungen angekündigt.

www.bescheinigung-forschungszulage.de 

Webcode: N2163