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Umwelt | Nachhaltigkeit

Chemikalien | Klimaschutz

 

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Dr. rer. nat. Ronald Künneth

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Dipl.-Betriebsw. (FH) Stefan Schmidt

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Antrag Sachkundebescheinigung

Antrag auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 5 Abs. 2 Chemikalien-KlimaschutzVO.

Zum Antragsformular (Word-Dokument zum Ausfüllen, 114 KB)

Zahlreiche Personen, die Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instand halten oder die Gase rückgewinnen, benötigen seit dem 4. Juli 2009 eine Sachkundebescheinigung, damit sie weiter ihre Tätigkeit ausführen dürfen. Dies sieht die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vor, die am 1. August 2008 in Kraft getreten ist und die auf der europäischen F-Gase-Verordnung (vo (EG) 842/2006) beruht.

Konkret betroffen ist der Umgang mit den in Anhang I dieser europäischen Verordnung aufgelisteten Gasen Schwefelhexafluorid (SF6) sowie bestimmten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) und perfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW).

Betriebe sollten genau prüfen, ob ihr Personal in den Anwendungsbereich der Chemikalien-Klimaschutzverordnung fällt. Denn wer die Anforderungen an die Wartung und Inspektion entsprechender Anlagen sowie die Rückgewinnung und Rücknahme der geregelten Stoffe nicht einhält, riskiert hohe Bußgelder von bis zu 50 000 Euro!

Zu beachten ist zudem, dass durch die F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 die Sachkundepflicht unmittelbar auch auf elektrische Schaltanlagen, Kühllastkraftfahrzeuge und Kühlanhänger sowie Organic-Rankine-Kreisläufe erweitert wird. Zudem dürfen F-Gase nur noch an und von Unternehmen verkauft und gekauft werden, die selbst zertifiziert sind oder zertifiziertes Personal beschäftigen. Auch Betreiber haben explizit die Pflicht, die Zertifizierung des von ihnen beauftragten Unternehmens zu überprüfen.

 
 
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