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Umwelt | Nachhaltigkeit

SCIP-Meldepflicht

 

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Dr. rer. nat. Ronald Künneth

Dr. rer. nat. Ronald Künneth

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Hersteller und Lieferanten von Erzeugnissen, die besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC-Stoffe) in einem Masseanteil von mehr als 0,1 Prozent enthalten, sind seit Januar 2021 zur Übermittlung von Informationen in die „SCIP-Datenbank“ („SCIP“ – „Substances of Concern in articles, as such or in complex objects/products“) verpflichtet.

Die neue Abfallrahmenrichtlinie ((EU) 2018/851) fordert in Art. 9 Abs. 2 den Aufbau einer Datenbank, die über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC-Stoffe) in Erzeugnissen informiert. Diese SCIP-Datenbank soll den Abfallverwertern Kenntnis über SVHC-Stoffe in Abfällen geben. Die Meldepflicht gilt für alle Unternehmen, die den EU-Markt mit Erzeugnissen beliefern und unter die Informationspflicht des Art. 33 Abs. 1 der REACH-Verordnung fallen. Die Erfassung in der SCIP-Datenbank umfasst Angaben zur Identifizierung des Erzeugnisses sowie den Namen, die Konzentration und die Lokalisierung der SVHC-Stoffe. Darüber sind Informationen zur ordnungsmäßen Behandlung als Abfall zu übermitteln.
Informationen der ECHA über die neuen Anforderungen der SCIP-Datenbank finden Sie auf deren Internetseiten. Die Website zur SCIP-Datenbank finden Sie hier.

 

 
 
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