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Umwelt | Nachhaltigkeit

Kreislaufwirtschaftsgesetz – Abfalltransporteure-Händler-Makler

Kreislaufwirtschaftsgesetz – Abfalltransporteure-Händler-Makler

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Dr. rer. nat. Ronald Künneth

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Vernetzte Produktion, Automotive | eMobilität, Energiewirtschaft, Umweltberatung, Technologietransfer Tel: +49 911 1335 1297
Dr.-Ing. Robert Schmidt

Dr.-Ing. Robert Schmidt

Leiter des Geschäftsbereichs Innovation | Umwelt; Grundsatzfragen Innovations-, Industrie-, Technologie-, Digital-, Energie- und Umweltpolitik Tel: +49 911 1335 1299

Für alle abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten gilt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Unmittelbar betroffen sind primär Unternehmen, die Abfälle sammeln und transportieren sowie Händler und Makler von Abfällen. Für sie gilt: 

  • Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen transportiert werden, müssen vorne und hinten mit einer reflektierenden Warntafel, dem A-Schild versehen werden. Das gilt für Unternehmen, deren Tätigkeit auf den gewerbsmäßigen Abfalltransport ausgerichtet ist, und auch für Entsorgungsfachbetriebe. Die A-Schild-Pflicht gilt für den Transport gefährlicher und ungefährlicher Abfälle. Wer im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit eigene Abfälle oder Abfälle von Kunden transportiert, z. B. Dienstleister oder Handwerker, muss kein A-Schild am Fahrzeug anbringen.
  • Für den Transport von Abfällen zur Beseitigung und von gefährlichen Abfällen brauchte man vor dem in Kraft treten des KrWG eine Transportgenehmigung. Jetzt ist im gewerblichen Bereich für das Sammeln und Transportieren gefährliche Abfälle eine Genehmigung, die Beförderungserlaubnis heißt, nötig. Eine Transportgenehmigung nach altem Recht gilt bis zum Ablauf ihrer Befristung als Beförderungserlaubnis weiter. Entsorgungsfachbetriebe brauchen keine Erlaubnis, wenn sie für die jeweilige Tätigkeit zertifiziert sind.
  • Unternehmen, die nur ungefährliche Abfälle sammeln oder transportieren, müssen diese Tätigkeit bei der zuständigen Abfallbehörde anzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Unternehmen bereits eine Transportgenehmigung bzw. Beförderungserlaubnis hat.
  • Für Unternehmen, die Abfälle im Rahmen ihrer anderweitigen Tätigkeit, also nicht gewerblich, sammeln oder befördern, gilt eine Anzeigepflicht seit dem1. Juni 2014. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind solche wirtschaftlichen Unternehmen, die Abfälle nicht gewöhnlich und regelmäßig sammeln oder befördern. Dies wird grundsätzlich angenommen, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfälle 20 Tonnen ungefährliche oder 2 Tonnen gefährliche Abfälle nicht übersteigt.
  • Pflichten haben auch Händler von Abfällen. Wenn Sie mit nicht gefährlichen Abfällen handeln, z. B. Altpapier, Altreifen, Schrott oder Kunststoffabfällen, müssen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen. Für den Handel mit gefährlichen Abfällen benötigen sie eine Erlaubnis. Entsprechend gilt dies auch für Makler von Abfällen.
  • Zuständige Behörden sind in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und Kreisfreie Städte). Für die Anzeige oder den Antrag auf Erlaubnis steht bei der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall) ein elektronisches Verfahren  zur Verfügung.
  • Wichtig für gewerbliche Abfallsammler: Wer Schrott, Altkleider, Schuhe oder andere Abfälle bei Privathaushalten einsammelt, muss dies drei Monate vor der geplanten Sammlung bei der zuständigen Behörde anzeigen (§ 18 KrWG "gewerbliche Sammlung").
  • Zum 1. Juni 2014 hat die Anzeige- und Erlaubnisverordnung die bis dahin geltende Beförderungserlaubnisverordnung abgelöst und regelt nun die Details der Anzeige- und Erlaubnispflicht, insbesondere die Anforderungen an die Fachkunde. Weitere Hilfestellung bietet die Vollzugshilfe zu den §§ 53 bis 55 KrWG, die rechtlich nicht bindend ist, aber dabei helfen soll, Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Anzeige und der Erlaubnis zu lösen.
 
 
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