Rechtsstreitigkeiten verschlingen Zeit und Geld, denn Recht haben und Recht bekommen sind bekanntlich zwei verschiedene Paar Schuhe. Über aktuelle Fragen der Rechtspraxis sprach WiM mit Landgerichtspräsidentin Dagmar Schuchardt.
Für Unfälle innerhalb der Europäischen Union (EU), in Liechtenstein, Island oder Norwegen gilt seit Jahresbeginn die vierte EU-Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Richtlinie für Schadensregulierung. Danach vermittelt eine zentrale Auskunftsstelle die Anschrift des deutschen Schadensregulierungsbeauftragten, der den Fall für die ausländische Versicherung des Unfallgegners regelt (Tel. 01802/50 26, Fax 040/33 96 45 01). Benötigt werden lediglich dazu das Herkunftsland des Unfallgegners und das Kennzeichen des Fahrzeugs des Unfallgegners sowie das Datum des Unfalls. Geschädigte können so ihre Forderungen im Heimatland geltend machen und damit den Weg über einen ausländischen Anwalt oder kostspielige Dolmetscher sparen. Besser ist es aber auch, einen deutschen Anwalt einzuschalten, der sich mit dem ausländischen Recht auskennt, da für die Regulierung des Schadens das ausländische Recht gilt. Der ADAC kann dazu kompetente Anwälte vermitteln.
Ist jedoch drei Monate nach der Schadensmeldung noch nichts passiert, macht die Entschädigungsstelle in Hamburg (Tel. 040/30 18 00) Druck auf die Säumigen. Wenn nach zwei weiteren Monaten immer noch keine Reaktion erfolgt ist, reguliert die Entschädigungsstelle den Schaden.
Bei Personenschäden empfiehlt es sich, über Anwälte mit der ausländischen Assekuranz direkt zu verhandeln, denn oft gibt es in den Nachbarländern mehr Schmerzensgeld, dafür werden bei Sachschäden deutliche Abstriche gemacht. Immer gilt: Je besser der Unfall dokumentiert und der Schaden beziffert und belegt ist, desto schneller kommt man an sein Geld.
RA Michael Ficht