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Befristung nur bei Schriftform wirksam

Schließt ein Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer nur mündlich ab, ist die Befristung mangels unzureichender Form unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag später schriftlich niedergelegt wird. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Der konkrete Fall: Ein Sachbearbeiter wurde bei einer Bundesbehörde eingestellt, wobei der schriftliche Arbeitsvertrag mit der Befristungsvereinbarung erst zehn Tage nach Arbeitsbeginn geschlossen wurde. In seiner Begründung erklärt das Gericht, durch die vor Beginn der Beschäftigung nur mündlich vereinbarte Befristung sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.

BAG-Urteil vom 1. Dezember 2004, Az.: 7 AZR 1198/04
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2005, Seite 15

 
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