Telefon: +49 911 1335-1335

Vorsicht bei Abschiedsschreiben

Arbeitnehmer, die vor ihrem Ausscheiden einen Abschiedsbrief mit dem Briefkopf des bisherigen Arbeitgebers an die Kunden schicken, können Probleme bekommen. Das gilt insbesondere dann, wenn neben dem Dank für das bisherige Vertrauen auch die Privatanschrift mit Telefonnummer angegeben wird. Denn darin kann ein wettbewerbswidriges Abwerben von Kunden gesehen werden. Das hat der Bundesgerichtshof im Fall eines Mitarbeiters in einem Lohnsteuerhilfeverein entschieden, der nach seiner Eigenkündigung zu einem anderen Lohnsteuerhilfeverein wechselte.

Im Zusammenhang mit diesem Weggang verließen über 250 Mitglieder den ursprünglichen Arbeitgeber, der dadurch erhebliche geschäftliche Einbußen beklagte. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass sich das Schreiben nicht auf eine freundliche Verabschiedung beschränkt habe, sondern den Adressaten ersichtlich nahe legte, auch in Zukunft mit genau diesem Berater zusammenzuarbeiten. Darauf lasse auch schließen, dass in dem Schreiben ein Hinweis auf einen Nachfolger beim alten Arbeitgeber fehlte. Unlauter sei auch, dass der Berater das wertvolle Adressmaterial seines alten Arbeitgebers für eigene Zwecke genutzt habe.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2004; Az.: 1 ZR 303/01
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2005, Seite 80

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick