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Was ist bei Immobilienwerbung im Internet zu beachten?

Grundsätzlich gelten für die Immobilienwerbung im Netz natürlich dieselben Regeln wie für andere Branchen auch. So sind beispielsweise die Regelungen des Teledienstegesetzes zu beachten, die eine Reihe von Pflichtangaben vorschreiben (vor allem Name und Anschrift des Anbieters, Handelsregisterangaben, e-mail-Adresse sowie Telefon- und Faxnummer, Genehmigungsbehörde für die Gewerbeerlaubnis, falls vorhanden Umsatzsteueridentifikationsnummer). Diese Angaben sollten auf einer Seite zusammengefasst werden, die über einen gut sichtbaren Button von jeder Seite aufrufbar ist.

Noch weiter gehen die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB (§§ 312b - 312f): Verlangt werden Angaben, wann ein Vertrag zustande kommt, sowie ein Hinweis auf ein Widerrufsrecht (§ 2 und 3).

Immobilien in anderen Datenbanken
Manche Firmen nutzen die Dienste von anderen Datenbanken (z.B. Immobilien Scout24, Immowelt, Immopool, RDM-Immonet, VDM-Online). Auch hier ist wichtig, dass die wettbewerbsrechtlichen Regeln eingehalten werden. Nicht immer sind die Datenbanken fehlerfrei. So kann z. B. bei Angeboten für Mietwohnungen beim einzelnen Objekt der Hinweis auf die Betriebskosten bei der Miete vorhanden sein, bei der Übersichtsliste aber fehlen, und schon ist ein wettbewerbswidriger Inhalt entstanden. Hier muss der Gewerbetreibende die Datenbank genau prüfen und schriftlich auf Änderungen bestehen. Kann oder will der Datenbankbetreiber die Änderung nicht machen, sollte man von der Einstellung der Objekte absehen, da sonst schnell eine Abmahnung ins Haus kommt.

Abmahnungen
Fehler im Internet lassen sich mit Suchmaschinen leicht finden. Ein Umstand, der von Abmahnern häufig für Massenabmahnungen genutzt wird. Ein weiteres Problem: Die Seiten werden technisch bedingt mehrfach auf verschiedenen Servern abgelegt, dies geschieht automatisch ohne Einflussmöglichkeiten. Man kann sich deshalb nicht sicher sein, dass die Änderungen, die man nach Feststellung eines Fehlers vornimmt, kurzfristig überall wirksam sind. Auf so genannten Archivseiten der Suchmaschinen ist der alte Inhalt abrufbar. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung kann eine Vertragsstrafe fällig werden, obwohl der Anbieter davon ausgegangen sind, dass diese fehlerhafte Seite im Netz nicht mehr „körperlich“ existent ist. Bisher hat die Rechtsprechung nur unzulänglich auf diese Probleme reagiert, zudem gibt es relativ häufig Gesetzesänderungen. Die Umsetzung müssen die Anbieter bei ihren Webmastern veranlassen.

Ausschnitte aus Stadtplänen
Zur Lagebeschreibung einer Immobilie verwenden viele Firmen auf der Homepage einen Stadtplanausschnitt. Dieser stammt häufig aus Angeboten im Internet (z.B. als Link von Stadtplanverlagen). Manche Firmen scannen aber auch Stadtpläne ein und stellen diese Kartenausschnitte dann ins Internet. Das Problem dabei ist, dass diese Karten nicht kostenfrei zu nutzen sind, sondern dem Urheberschutz unterliegen. Die Nutzung solcher Karten erfordert den Abschluss einer Lizenzvereinbarung mit dem jeweiligen Verlag und damit die Zahlung einer Lizenzgebühr. Weder eingescannte Kartenausschnitte noch Verlinkungen sind in der Regel für Gewerbetreibende kostenfrei. In der letzten Zeit mehren sich Abmahnungen wegen dieses Verstoßes gegen das Urheberrecht. Dabei geht es schnell um Beträge von einigen tausend Euro Lizenzgebühr und Abmahnkosten.

IHK-Merkblätter
Die IHK informiert mit zwei Merkblättern: „Werbung und Recht – Neues Wettbewerbsrecht für die Immobilienwirtschaft“ sowie „Neue Anbieterinformationspflichten im Internet“.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2005, Seite 38

 
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