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Die GmbH in Österreich

In Österreich ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ähnlich einer deutschen GmbH, jedoch mit kleinen Unterschieden gestaltet.

Haftung: Der Vorteil einer GmbH ist, dass für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich nur diese selbst haftet. Die Gesellschafter haben nur die übernommenen Stammeinlagen einzuzahlen. Das Stammkapital beträgt mindestens 35 000 Euro und muss aus Stammeinlagen bestehen, deren Höhe mindestens 70 Euro betragen muss.

Gewerberecht: Gewerbeinhaber ist die GmbH. Der Geschäftsführer nach dem Gewerberecht, der auch der handelsrechtliche Geschäftsführer ist, muss – soweit eine Konzessionspflicht besteht – einen Befähigungsnachweis erbringen. Nur reglementierte Gewerbe sind an einen Befähigungsnachweis gebunden (beispielsweise Bau- und Brunnenmeisterbetriebe, Inkassoinstitute, Reisebüros etc.). Bei der Ausübung eines freien Gewerbes ohne Konzession ist nur die Anmeldung bei der zuständigen österreichischen Bezirksverwaltungsbehörde notwendig. Ein Befähigungsnachweis zur Anmeldung des Gewerbes ist nicht erforderlich.

Steuerrecht: Die Körperschaftsteuerpflicht der österreichischen GmbH beträgt 25 Prozent für zurückbehaltene und ausgeschüttete Gewinne. Die Endbesteuerung der ausgeschütteten Gewinne liegt bei den Gesellschaftern bei maximal 25 Prozent. Der Geschäftsführende Gesellschafter der GmbH ist pflichtversichert entsprechend dem österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz. Die Körperschaftsteuer wird vom Einkommen berechnet, das nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen ermittelt wird.

Gründung der GmbH: Die GmbH entsteht in Österreich erst mit Eintragung in das Firmenbuch (Handelsregister). Der Gesellschaftsvertrag erfordert eine notarielle Beurkundung (Notariatsakt).

Firmenname: Eine Personenfirma muss mindestens den Nachnamen eines Gesellschafters enthalten (beispielsweise Müller GmbH), eine Sachfirma den Hinweis auf den Gegenstand des Unternehmens (Handwerks-GmbH).

Aufsichtsrat: Ein Aufsichtsrat muss bestellt werden, wenn
a) das Stammkapital 70 000 Euro und die Anzahl der Gesellschafter die Zahl 50 übersteigt,
b) oder die Anzahl der Arbeitnehmer im Durchschnitt 300 übersteigt,
c) oder wenn eine Gesellschaft selbstleitende Gesellschaft in einem Konzern ist, dessen Untergesellschaft aufsichtsratpflichtig sind und die Anzahl der Arbeitnehmer aller Gesellschaften zusammen 300 übersteigt,
d) die Gesellschaft persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist und wieder zusammen durchschnittlich mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

In anderen Fällen kann ein Aufsichtsrat in einer GmbH freiwillig eingerichtet werden. Dazu bedarf es einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag.

Michael Köllner, Rechtsanwälte Pflanzl & Köllner, München, info@austrialegal.com
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2005, Seite 21

 
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