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Erleichterung bei der Eignungsprüfung

Ausbilder müssen nicht zwingend durch eine Eignungsprüfung vor IHK oder Handwerkskammer nachweisen, dass sie für die Ausbildung geeignet sind. Die Ausbilder-Eignungs-Verordnung (AEVO), die diese Eignungsprüfung der Ausbilder vorschrieb, wurde am 1. August 2003 für fünf Jahre ausgesetzt, um vor allem kleinen Betrieben und Firmen mit ausländischen Betriebsinhabern die Schaffung von Lehrstellen zu erleichtern. Es ist also weiterhin Aufgabe der Kammern zu prüfen, ob die Ausbildungsbetriebe organisatorisch und personell in der Lage sind, die Azubis angemessen zu qualifizieren und zu betreuen. Eine spezielle Prüfung muss aber nicht abgelegt werden.

Darauf weist erneut die Bundesagentur für Arbeit hin. Denn eine aktuelle Betriebsbefragung habe ergeben, dass über die Hälfte der Unternehmen, die über keine formale Ausbildungsberechtigung verfügen, diese Regelung nicht kennen.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2005, Seite 39

 
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