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Privates Vermögen vor Haftung und Steuer schützen

Haftung und Risiko im Zusammenhang mit unternehmerischer Aktivität haben sich in den letzten Jahren deutlich erhöht. Manager und Unternehmer mit hohen Haftungsrisiken tun gut daran, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, das private Vermögen vor dem Haftungszugriff Dritter zu schützen. Den verschiedenen Vermögensschutzstrategien, die aktuell unter dem Begriff „Asset Protection“ angeboten werden, ist gemeinsam, dass sie die Übertragung von Vermögenswerten auf Dritte vorsehen (z. B. auf Familienmitglieder oder auf eine Stiftung oder auf einen Trust). Diese Gestaltungen bedürfen im Einzelfall einer sorgfältigen steuerrechtlichen Betrachtung:

Ehevertrag: Ein sinnvoller Ansatz kann ein Ehevertrag sein. Besteht in der Unternehmerehe noch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann dieser mit einem Ehevertrag aufgehoben werden.

Vermögensübertragung – vorweggenommene Erbfolge: Die rechtzeitige Übertragung wesentlicher Vermögenswerte auf den Ehepartner oder auf die Kinder ist ein bedenkenswerter Ansatz zum Vermögensschutz. Dabei sollten die steuerlichen Möglichkeiten der vorweggenommenen Erbfolge genutzt werden. Der Vermögensschutzgedanke lässt sich hier sinnvoll mit der Gestaltung der Unternehmensnachfolge kombinieren.

Ehepartner-Gesellschaft: Durch eine solche Gesellschaft lassen sich Gesellschaftsanteile schützen. Der Unternehmer errichtet mit seiner Ehefrau eine Vermögensverwaltungsgesellschaft. Diese wird Alleininhaberin der Gesellschaftsanteile und gehört zu beispielsweise 95 Prozent der Ehefrau. Der Unternehmer hält nur fünf Prozent. So hat er Stimmrechte als Gesellschafter. Zudem wird er Geschäftsführer. In dem Gesellschaftsvertrag kann geregelt werden, dass für alle Entscheidungen Einstimmigkeit erforderlich ist. Dieses „Modell Vetorecht“ lässt sich so ausgestalten, dass sobald ein Gläubiger den Fünf-Prozent-Anteil pfändet, die persönlichen Veto-Rechte des Geschäftsführers erlöschen.

Familienstiftung: Eine Familienstiftung ist eine rechtlich selbstständige juristische Person, die vom Stifter mit einem Grundstockvermögen ausgestattet wird, dessen Erträge der Familie zufließen. Das Stiftungsvermögen ist dem Zugriff von Gläubigern des Stifters entzogen, weil die Stiftung eine eigene Rechtspersönlichkeit hat und eine Körperschaft ohne Gesellschafter oder Mitglieder ist. Es kann also auch keine Durchgriffshaftung geben.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2005, Seite 49

 
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