Telefon: +49 911 1335-1335

Versorgungsordnungen dringend überprüfen

Die Abfindungsklauseln in Pensionszusagen sollten wegen zweier Erlasse der Finanzverwaltung unbedingt geprüft und gegebenenfalls bis Jahresende angepasst werden.

Die Abfindungsklauseln in Pensionszusagen sollten wegen zweier Erlasse der Finanzverwaltung unbedingt geprüft und gegebenenfalls bis Jahresende angepasst werden.

Die steuerliche Anerkennung von Pensionsrückstellungen ist gefährdet (siehe auch WiM 11/2005, Seite 9). Grund hierfür sind zwei Erlasse der Finanzverwaltung, die die Anforderungen an die regelmäßig in Versorgungsordnungen enthaltenen Abfindungsklauseln erheblich verschärfen. Unternehmen, die Versorgungszusagen mit einer solchen möglicherweise steuerschädlichen Abfindungsklausel erteilt haben, haben nur noch bis zum 31. Dezember 2005 Zeit, ihre Versorgungsordnungen zu ändern.

Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten, die Versorgungszusagen „steuerfest“ zu machen: Zum einen kann eine Abfindungsklausel beibehalten und lediglich den Anforderungen der Finanzverwaltung angepasst werden. Zum anderen kann der Arbeitgeber darauf verzichten, die Abfindung in der Versorgungsordnung zu regeln, indem er die entsprechende Klausel streicht.

Bei der Entscheidung für oder gegen die Beibehaltung der Abfindungsklausel ist zu berücksichtigen, welchen tatsächlichen Wert eine solche Abfindungsklausel für das Unternehmen hat.

Zum einen ist hierbei zu bedenken, dass sich durch die Vorgaben der Finanzverwaltung die Abfindungen regelmäßig erheblich verteuern werden. Denn diese verlangt nicht nur die Abgeltung der zum Abfindungszeitpunkt erdienten Ansprüche, sondern auch die der künftigen Ansprüche. Zum anderen wird durch das neu gefasste Betriebsrentengesetz (BetrAVG) die Abfindung von Rentenansprüchen und -anwartschaften weitgehend untersagt.

Zustimmung des Mitarbeiters
Sofern die Abfindung von Rentenanwartschaften und -ansprüchen überhaupt noch gesetzlich zulässig ist, ist sie – außer bei den so genannten Mini-Renten – stets von der Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers abhängig. Und dieses Zustimmungserfordernis macht den vermeintlichen Wert der Abfindungsklausel aus: Mit einem Abfindungsvorbehalt in der Versorgungszusage will der Arbeitgeber diese Zustimmung des Arbeitnehmers bereits bei Erteilung der Pensionszusage einholen, um im Rahmen der gesetzlichen Grenzen jederzeit abfinden zu können.

Dieser Wunsch nach Flexibilität und Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers, der die betriebliche Alterversorgung organisiert und v.a. finanziert, ist legitim. Allerdings ist höchst fraglich, ob er mit einem solchen Abfindungsvorbehalt tatsächlich über ein jederzeitiges Abfindungsrecht verfügt.

Denn einem Arbeitnehmer, der eine Versorgungszusage erhält, ist im Zeitpunkt der Zusage regelmäßig nicht bewusst, dass er mit Annahme der Pensionszusage gleichzeitig der Abfindung dieses Anspruchs zustimmt. Ob deshalb der Abfindungsvorbehalt tatsächlich ausreicht, Renten durch Leistung einer Kapitalzahlung abzufinden, ist höchst fraglich und sehr umstritten.

Das Risiko des Arbeitgebers abzufinden, ohne die (nochmalige) Zustimmung des Arbeitnehmers einzuholen, ist wegen der ungesicherten Rechtslage hoch. Falls die Abfindung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgt, ist sie unzulässig und der Arbeitgeber wird durch die Kapitalzahlung nicht von seiner Verpflichtung zur Rentenzahlung frei – kurz: er bezahlt im Zweifel doppelt.

Der rechtliche und tatsächliche Wert einer Abfindungsklausel sollte vor diesem Hintergrund nicht zu hoch angesehen werden. Zwar wird in Finanzkreisen generell die Beibehaltung der Abfindungsmöglichkeit empfohlen, um im Falle der Unternehmensveräußerung oder -umstrukturierung durch Zahlung von Abfindungen von den Pensionsverpflichtungen frei zu werden. Diese Aussage muss jedoch präzisiert werden: Der Unternehmer sollte sich die Möglichkeit der Abfindung nicht nehmen lassen, indem er eine Betriebsvereinbarung abschließt, die Abfindungen generell verbietet. Verweist die Betriebsvereinbarung jedoch auf die gesetzlichen Regelungen oder lässt sie Raum für entsprechende einzelvertragliche Regelungen, so bleibt der Weg für die Abfindung von Versorgungsansprüchen grundsätzlich frei.

Dr. Rolf Leuner, Sabine Gronbach, Rödl & Partner GbR, sabine.gronbach@roedl.com
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2005, Seite 50

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick