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Abnahme "unter Vorbehalt"

Die Vergütung für eine Werkleistung wird mit der Abnahme des Werks fällig. So regelt es das Bürgerliche Gesetzbuch BGB (§ 640 Abs.1). An der Fälligkeit ändert sich auch dann nichts, wenn der Besteller das ihm vorgelegte Abnahmeprotokoll nur "unter Vorbehalt" unterschreibt und er handschriftlich angebliche Mängel vermerkt sowie einen Preisnachlass verlangt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 14. März 2008 geurteilt (Aktenzeichen 21 U 34/07). Der Vorbehalt führe nicht dazu, dass der Unterschrift überhaupt keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt oder dass der Besteller damit nur die Durchführung der Arbeiten bestätigt. Vielmehr handele es sich um einen Mängelvorbehalt, wie ihn § 640 Abs. 2 BGB bei einer Abnahme ausdrücklich vorsieht. Ab der Abnahme kann der Unternehmer die Zahlung der vereinbarten Vergütung verlangen.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2008, Seite 35

 
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