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Familienfreundlichkeit

Kind und Ausbildung vereinbaren

Junge Eltern müssen nicht auf eine Ausbildung verzichten: Sie können sie auch in Teilzeit absolvieren. Von Roland Tilch

Wer ein oder zwei kleine Kinder hat und auch noch alleinerziehend ist, tut sich schwer, eine Ausbildungsstelle zu finden. Die mangelnde Qualifizierung führt dann dazu, dass die Chancen dieser Personengruppe am Arbeitsmarkt dauerhaft gering sind. Doch für sie gibt es seit 2005 eine Perspektive: Die weitgehend unbekannte Möglichkeit der Teilzeitausbildung, die in § 8 Berufsbildungsgesetz geregelt ist. Ausbildung in Teilzeit bei gleichzeitiger Kinderbetreuung lautet die Formel.

Folgende Varianten gibt es:

  • Teilzeitausbildung ohne Verlängerung der Ausbildungszeit: Die Arbeitszeit einschließlich des Berufsschulunterrichts beträgt mindestens 25 und maximal 30 Wochenstunden. Dies hat den Vorteil, dass der Berufsschulunterricht problemlos im Ausbildungsplan verankert werden kann. Die Ausbildung kann somit in einem überschaubaren Zeitrahmen absolviert werden.
  • Teilzeitausbildung mit Verlängerung der Ausbildungszeit: Die Arbeitszeit beträgt einschließlich der Berufsschule mindestens 20 Wochenstunden. Der Berufsschulunterricht findet in Vollzeit statt und wird von der vereinbarten Arbeitszeit erfasst.

Auszubildende und Ausbildungsbetriebe können gemeinsam bei IHK bzw. Handwerkskammer beantragen, dass die Ausbildungszeit verkürzt wird. Dem wird zugestimmt, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. In besonderen Fällen, also beispielsweise wenn Kinder betreut werden müssen, kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit beziehen. In Ausnahmefällen kann die Ausbildungszeit auch verlängert werden, wenn das Ausbildungsziel anders nicht erreicht werden kann.

Die Ausbildung in Teilzeit erfolgt in bis zu 75 Prozent der normalen Regelarbeitszeit, d.h. 21 Stunden in der Woche im Betrieb. Hinzu kommen noch ein bis zwei Berufsschultage in "Vollzeit". Dies entspricht einer täglichen Arbeitszeit von bis zu sechs Stunden. Dabei spricht der Auszubildende mit dem Betrieb ab, wann diese Stunden geleistet werden. Grundsätzlich soll eine Teilzeitausbildung in der regulären Ausbildungszeit absolviert werden, die die Ausbildungsordnungen vorsehen. Eine Verlängerung der Ausbildungszeit ist seit der Reform des Berufsbildungsgesetzes von 2005 nicht mehr dringend erforderlich, wenn der Anteil der betrieblichen Ausbildungszeit mindestens 75 Prozent beträgt.

Die Vergütung richtet sich nach der Arbeitszeit: Einigen sich Azubi und Betrieb auf eine Regelarbeitszeit von 75 Prozent, werden als Vergütung 75 Prozent des üblichen Ausbildungsgehalts gezahlt. Auch der Jahresurlaub reduziert sich entsprechend. Die Teilzeitvereinbarung wird schriftlich festgehalten und dem Ausbildungsvertrag beigefügt.

Externer Kontakt: Rechtsanwalt Roland Tilch, Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Sonntag, Fürth (www.ra-sonntag.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2009, Seite 23

 
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