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Werbung mit Testergebnissen

Wie viel ist der Sieg wert?

Die Stiftung Warentest und andere Test-Institutionen sind sehr angesehen und stehen für neutrale Urteile. Deshalb nutzen Unternehmen positive Testergebnisse gerne für ihre Werbung. Was ist dabei rechtlich zu beachten? Von Dr. Jan-Felix Isele

Eine Werbung mit Testergebnissen kann schnell unzulässig sein, wenn die Regeln missachtet werden. Das gilt selbst dann, wenn das in der Werbung genannte Testurteil tatsächlich verliehen wurde.

Unzulässig ist die Werbung mit einem Testergebnis schon dann, wenn die Fundstelle der Veröffentlichung nicht angegeben wird. Dem Verbraucher wird es in diesem Falle nämlich unnötig erschwert, vom Test Kenntnis zu nehmen und die Werbung zu überprüfen. Deshalb darf die Fundstelle auch nicht irgendwo in der Werbung versteckt werden, sondern sie muss ohne weiteres erkennbar sein, sodass der Verbraucher nicht erst danach suchen muss. Wird für ein Produkt im Internet mit einem Testergebnis geworben, muss die Fundstelle entweder deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder aber durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein. Nach einer aktuell veröffentlichten Entscheidung des Kammergerichts Berlin soll die Fundstelle schließlich mindestens in einer Schriftgröße von sechs Punkt angegeben werden (Beschluss vom 11. Februar 2011, Aktenzeichen 5 W 17/11).

Werbung mit älteren Testergebnissen

Irreführend ist eine Werbung dann, wenn das Testergebnis mittlerweile überholt ist. Zulässig ist die Werbung aber, wenn die beworbenen Produkte mit den seinerzeit geprüften Produkten gleich sind, wenn sie nicht technisch durch neuere Entwicklungen überholt sind und wenn keine neueren Prüfungsergebnisse für solche Produkte vorliegen. Geworben werden darf sogar für vor Längerem getestete „Restposten“, wenn es für diese Produktgattung zwar neuere Tests gibt, sich diese aber auf Produkte aus einem anderen Preissegment beziehen. Das wurde bereits für Matratzen entschieden. Irreführend ist die Werbung dagegen, wenn bei einem jüngeren Test Produkte derselben Warenart getestet wurden, aber der Test auf anderen Prüfungskriterien beruhte. Eine Irreführung liegt auch dann vor, wenn der neuere Test nicht diejenigen Waren einbezieht, die mit dem älteren Testergebnis beworben werden.

Wird das Testergebnis mit eigenen Worten umschrieben oder kommentiert, kann die Werbung schnell irreführend sein. Das ist schon dann der Fall, wenn sich hierdurch der Eindruck vom Testergebnis zugunsten des getesteten Produkts verschiebt. Beispielsweise, wenn man mit dem tatsächlich verliehenen „Testurteil sehr gut“ in einer Art und Weise wirbt, die zu Unrecht annehmen lässt, das beworbene Produkt sei sogar Testsieger geworden. Deshalb empfiehlt es sich, das Testergebnis nicht mit eigenen Worten wiederzugeben oder zu kommentieren. Das Unternehmen muss aber nicht auf negative Testergebnisse für andere Produkte hinweisen, die ebenfalls von ihm angeboten werden. Deshalb darf beispielsweise für eine Zusatzversicherung mit der Bewertung „sehr gut“ der Stiftung Warentest geworben werden, auch wenn die Vollversicherung desselben Versicherungsunternehmens das Gesamturteil „mangelhaft“ erhalten hat und hierauf nicht hingewiesen wird.

Testkategorien

Ebenso ist es zulässig, wenn man sich auf die Wiedergabe nur einer Testkategorie beschränkt, in der das beworbene Produkt besonders gut abgeschnitten hat. Allerdings darf diese Testkategorie nicht „selbst erfunden“ sein und ein schlechtes Gesamtergebnis darf nicht vertuscht werden. Deshalb wurde beispielsweise bei einer Kaffeemaschine die Werbung mit „,sehr gut‘ für Kaffeearoma“ nicht als irreführend angesehen, zumal das beworbene Gerät mit der Note „gut“ immerhin als Testsieger abgeschnitten hatte. Die unzutreffende Angabe einer Einzelbewertung wird umgekehrt aber nicht dadurch „geheilt“, dass das Gesamtergebnis zutreffend wiedergegeben wird. Schließlich kann es dem Verbraucher ja gerade auf diese Einzelbewertung ankommen. Auch darf nicht mit einem „Testsieg“ für Einzelbewertungen geworben werden, die gar nicht in das Gesamtergebnis eingeflossen sind.

Irreführung über die erzielte Gesamtnote

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch über die gezielte Gesamtnote nicht getäuscht werden darf. Das ist zum Beispiel denkbar, wenn im zugrundeliegenden Test nicht etwa Schulnoten verwendet worden sind, sondern eine andere Skala, und wenn hierauf nicht hingewiesen wird. Ein Beispiel: In einem Fall wurde in der Werbung die „Gesamtnote 1,3“ erreicht und bei der Werbung in den Vordergrund gestellt. Nicht hingewiesen wurde aber darauf, dass im Test die Skala der erreichbaren Noten nicht wie üblich von 1 bis 6 reichte, sondern nur von 1 bis 3.

Die Werbung mit Testergebnissen darf nicht über das Verhältnis des beworbenen Produkts zu den ebenfalls getesteten Konkurrenzprodukten täuschen. Beispiel: Ein Produkt bekam die Testnote gut und wurde mit der Werbeaussage „Test gut“ beworben. Nicht erwähnt wurde dabei, dass das Produkt damit aber immer noch unter dem Notendurchschnitt sämtlicher getesteter Erzeugnisse zurückgeblieben war. Mit dem Siegel „Test gut“ wird dem durchschnittlichen Leser eine besondere Güte vorgespiegelt, die angesichts der besser getesteten Konkurrenzprodukte tatsächlich gar nicht gegeben ist. Dagegen ist es nicht irreführend, wenn mit dem Siegel „Test gut“ geworben wird, ohne darauf hinzuweisen, dass eine Reihe von Konkurrenzprodukten ebenfalls (nur) dieses Prädikat (und kein besseres) erzielt haben. Ist das mit „Test gut“ beworbene Produkt sogar über dem Notendurchschnitt geblieben, ist die Werbung mit diesem Testurteil erst recht zulässig. Für die Werbung mit der Bestnote „sehr gut“ gilt natürlich Entsprechendes, sie ist deshalb ohne weiteres zulässig. Insbesondere spiegelt sie nicht vor, dass man auch „Testsieger“ geworden ist. Gibt es also mehrere Produkte, die im Test die Note „sehr gut“ erhalten haben, ist es unbedenklich, wenn hierauf nicht hingewiesen wird.

Selbstverständlich ist die werbliche Herausstellung eines Produkts als „Testsieger“ irreführend, wenn das Produkt gar nicht „Testsieger“ geworden ist. Und zwar auch dann, wenn die Bestnote „sehr gut“ erreicht wurde. Umgekehrt kann die Werbung mit „Testsieger“ auch dann irreführend sein, wenn das getestete Produkt tatsächlich Testsieger geworden ist. Nämlich dann, wenn der Test selbst nicht repräsentativ war, weil beispielsweise nur vier von 30 in Betracht kommenden Produkten in den Test einbezogen worden sind. Wird aber darauf hingewiesen, dass nicht alle Produkte getestet wurden, ist die Werbung mit dem Prädikat „Testsieger“ zulässig. Davon abgesehen darf auf den Testsieg nicht mit Worten wie „klar“, „unangefochten“ oder „souverän“ hingewiesen werden, wenn kein deutlicher Abstand zum Testzweiten gegeben ist oder der erste Platz sogar mit anderen geteilt werden musste.

Unzulässig ist es, ein Produkt mit einem Testurteil zu bewerben, wenn das beworbene Erzeugnis selbst gar nicht getestet worden ist, sondern ein ganz anderes Produkt. Dies gilt auch dann, wenn das beworbene Produkt äußerlich ähnlich und technisch baugleich war. Liegt nicht einmal eine völlige Baugleichheit vor, ist die Werbung erst recht irreführend.

Nicht repräsentative Testergebnisse

Wird mit einem Testergebnis geworben, obwohl der Test nur mit einer stichprobenartigen Auswahl vorgenommen wurde und somit für den Markt der getesteten Produkte gar nicht repräsentativ war, ist dies zwar nicht von vorneherein unzulässig. Jedoch muss in der Werbung darauf hingewiesen werden, dass der Test nicht auf einer repräsentativen Erhebung beruhte. Dies gilt umso mehr, wenn sich zwischen den einzelnen Stichproben erhebliche Qualitätsunterschiede ergeben. Die Hinweispflicht gilt dabei für alle und nicht nur den „Testsieger“.

Angebliche Unabhängigkeit des Tests

Irreführend ist schließlich, wenn bei der Werbung mit einem Testergebnis vorgetäuscht wird, dass der Test von einer unabhängigen Stelle vorgenommen worden sei, obwohl dies gar nicht der Fall war. Das kann beispielsweise dadurch geschehen, dass das Testurteil optisch an die Testsiegel der Stiftung Warentest angelehnt ist. Hierdurch wird dem Verbraucher nämlich eine besondere Neutralität vorgespiegelt. Diese ist aber dann nicht gegeben, wenn es tatsächlich nur um eigene Tests der Hersteller bzw. Händler geht, also insbesondere um selbst vorgenommene „Konsumententests“.

Bei der Werbung mit Testergebnissen ist also Vorsicht geboten. Insbesondere darf man nicht dem Fehlglauben unterliegen, man müsse nur das Testurteil wahrheitsgemäß angeben, dann werde die Werbung schon zulässig sein. Gerade das ist nämlich vielfach nicht der Fall – jedenfalls nicht ohne ergänzende Hinweise. Im Zweifelsfall sollte man deshalb den Rat von Experten heranziehen, die über entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung verfügen. Denn ist erst einmal eine unzulässige Werbung im Umlauf, dann kann dies sehr teuer werden. Insbesondere dann, wenn das unzulässig in Anspruch genommene Testsiegel auf dem Produkt selbst angebracht ist. Wird die diesbezügliche Werbung verboten, dann darf das Produkt so nämlich nicht mehr vertrieben werden!

Autor/in: Dr. Jan-Felix Isele, ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Danckelmann und Kerst in Frankfurt/Main (ra.dr.isele@danckelmann-kerst.de , www.danckelmann-kerst.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2011, Seite 56

 
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