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Immobiliendarlehen

Nur mit Erlaubnis

Haus Makler Hinweis Warnung Kreditvermittler © bee32 - ThinkstockPhotos

Vermittler von Kreditverträgen für Wohnimmobilien sind mit neuen rechtlichen Regelungen konfrontiert.

Vermittler von Immobiliardarlehen mussten bisher lediglich ihre Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen, um eine Erlaubnis zu erhalten. Seit 21. März 2016 sind sie nun zusätzlich dazu verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und ihre Sachkunde zu belegen (WiM berichtete). Grund für die Neuregelung sind europarechtliche Vorgaben der sogenannten Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Um sie in deutsches Recht umzusetzen, wurde die Gewerbeordnung (GewO) um den neuen Paragrafen 34i erweitert, in dem nun die neue Erlaubnispflicht für „Immobiliardarlehensvermittler“ – so die offizielle Bezeichnung – geregelt ist.

Die Sachkunde wird grundsätzlich durch das Bestehen einer Prüfung vor der IHK nachgewiesen, aber auch bestimmte Ausbildungsabschlüsse und entsprechende Berufserfahrung werden anerkannt. Personen, die seit 21. März 2011 ununterbrochen selbstständig oder unselbständig in der Vermittlung von Immobiliardarlehen tätig waren, müssen nicht eigens eine Sachkundeprüfung ablegen. Selbstständige Vermittler, die diese sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“ in Anspruch nehmen wollen, können ihre Sachkunde insbesondere durch die Erlaubnisurkunde (nach § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO) sowie z.B. durch Vertragskopien oder Provisionsabrechnungen nachweisen. Unselbständig tätige Vermittler können u.a. Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnisse oder eine Bestätigung des Arbeitgebers vorlegen.

Die neue gesetzliche Regelung betrifft auch Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position dafür verantwortlich sind: Der Immobiliardarlehensvermittler darf sie nur dann beschäftigen, wenn auch deren Zuverlässigkeit und Sachkunde geprüft wurde. Um die Darlehensnehmer besser zu schützen, hat der Gesetzgeber außerdem festgelegt, dass der Darlehensvermittler die Vergütungsstruktur seiner Mitarbeiter nicht an Absatzziele koppeln darf.

Darlehensvermittler, die die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde (gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO) beantragen, müssen sich nicht nochmals auf ihre Zuverlässigkeit und ihre Vermögensverhältnisse hin überprüfen lassen. Wenn sie bereits am 21. März 2016 über diese Erlaubnis verfügten und weiterhin Verträge über Immobilienkredite vermitteln wollen, müssen sie bis spätestens zum 21. März 2017 eine Erlaubnis gemäß der neuen Regelung (§ 34i Absatz 1 GewO) besitzen. Bis dahin können sie ihre Tätigkeit noch auf Grundlage der bestehenden Erlaubnis ausüben.

Die Neuregelung gilt nur für die Vermittlung von Krediten für Wohnimmobilien. Die maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen als Vermögensanlagen ist weiterhin § 34f GewO; die Vermittlung anderer Darlehensverträge ist in § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO geregelt.

Register der Vermittler

Die Erlaubnis für die Vermittlung von Immobiliardarlehen wird in Bayern von den IHKs erteilt. Sie sind auch für das Vermittlerregister zuständig. Nicht nur die Vermittler selbst müssen dort registriert sein, sondern auch alle Personen, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder die dafür verantwortlich sind. Als zentrale Stelle für alle bayerischen IHK-Bezirke (mit Ausnahme Aschaffenburg) erteilt die IHK für München und Oberbayern die Erlaubnisse und führt das Register der Vermittler.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 05|2016, Seite 20

 
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