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Handwerk

Der Meister kehrt zurück

Handwerk_Schreiner © hoozone/GettyImages.de

Die Meisterpflicht im Handwerk wird wieder ausgeweitet. Das kann auch Auswirkungen auf IHK-Betriebe haben, die handwerkliche Services anbieten.

Mit der Novelle der Handwerksordnung (HwO) im Jahr 2004 wurden zahlreiche Berufe "meisterfrei". Sie konnten damit als sogenannte zulassungsfreie Handwerke auch ohne Meistertitel selbstständig ausgeübt werden. Nun will die Bundesregierung einige dieser Berufe wieder der Meisterpflicht unterwerfen (siehe Info-Kasten). Das entsprechende Änderungsgesetz soll im Februar 2020 in Kraft treten.

Welche IHK-Betriebe sind betroffen?

Von dieser Gesetzesänderung sind nicht nur Unternehmen betroffen, die der Handwerkskammer (HWK) angehören. Die neuen Regelungen können sich auch auf Betriebe auswirken, die bislang ausschließlich IHK-Mitglieder sind. Es handelt es sich dabei vor allem um Handels- oder Dienstleistungsbetriebe, die in untergeordneter Form auch eine der im Info-Kasten aufgeführten handwerklichen Tätigkeiten anbieten.

Ein Beispiel: Ein Fliesenhandel bietet zusätzlich Fliesenverlegung und -arbeiten an. Bisher war er damit in vielen Fällen nicht bei der Handwerkskammer im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragen, wenn der Handel die umsatzstärkere Tätigkeit darstellte. Gleiches gilt z. B. auch für Werbeagenturen, die Werbeschilder für die Lichtreklame selbst herstellen.

Wann besteht Handlungsbedarf?

Der Gesetzentwurf für die Wiedereinführung der Meisterpflicht sieht für diese Unternehmen vor, dass sie ihre handwerklichen Tätigkeiten auch weiterhin im Nebenbetrieb ausüben können und dürfen – und zwar, ohne einen Meister zu beschäftigen. Allerdings müssen sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle stellen, wofür eine Gebühr erhoben wird. Von einem Nebenbetrieb wird ausgegangen, wenn ein Hauptbetrieb besteht, auf dem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Haupt- und Nebenbetrieb müssen fachlich, organisatorisch und wirtschaftlich verbunden sein.

Für den Eintrag in die Handwerksrolle müssen die Betriebe lediglich nachweisen, dass sie bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt haben. Dieser Nachweis kann z. B. durch die Gewerbeanmeldung oder durch entsprechende Rechnungen erfolgen. Eine Qualifikation als Meister wird aber nicht verlangt. Es gibt hier also Bestandsschutz für die bestehenden Unternehmen: Sie müssen keine zusätzlichen Anforderungen erfüllen außer der Eintragung in die Handwerksrolle. Mit dieser Regelung kam der Gesetzgeber einer Forderung der IHK-Organisation nach.

Vorsicht ist aber bei Personalwechseln geboten, denn dann kann der Bestandsschutz enden. Dies gilt, wenn sich später die personelle Zusammensetzung der Unternehmensleitung ändert. Dann muss doch innerhalb von sechs Monaten die notwendige handwerkliche Qualifikation, also grundsätzlich das Vorhandensein eines Meisters, nachgewiesen werden und ein entsprechender Eintrag in die Handwerksrolle erfolgen.

Alle IHK-Betriebe, die sich in die Handwerksrolle eintragen lassen, sollten einen weiteren Punkt beachten: Sie werden damit zusätzlich Mitglied bei der Handwerkskammer und sind dort grundsätzlich beitragspflichtig. Für Betriebe, die gleichzeitig der IHK und der Handwerkskammer angehören (sogenannte gemischt-gewerbliche Betriebe), besteht nur dann eine Pflicht zur Zahlung eines IHK-Beitrags, wenn der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und der Umsatz  des nicht-handwerklichen bzw. nicht-handwerksähnlichen Betriebsteils über 130 000 Euro im Jahr beträgt.

Unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb

Keinen Handlungsbedarf wegen der neuen Meisterpflicht haben Unternehmen, die die handwerkliche Tätigkeit im Rahmen eines sogenannten unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebs ausüben. Dann müssen sie sich auch nicht in die Handwerksrolle eintragen lassen. Von einem "unerheblichen" Nebenbetrieb wird ausgegangen, wenn dort pro Jahr nicht mehr als etwa 1 664 Stunden gearbeitet wird. Diese Stundenzahl ergibt sich aus der durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit eines Ein-Personen-Betriebs ohne Hilfskräfte.

IHK-Unternehmen, die sich unsicher sind, ob sie von der Wiedereinführung der Meisterpflicht betroffen sind, sollten mit der IHK oder HWK Kontakt aufnehmen.

Autor/in: 

(DIHK / IHK)

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 01|2020, Seite 46

 
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