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Corona-Hilfen

Neues bei der Überbrückungshilfe

Hände Zusammenhalt © Phawat Topaisan/GettyImages.de

Bund und Freistaat unterstützen mit Verbesserungen bei der Überbrückungshilfe III und mit Geldern für Härtefälle.

Eigenkapitalzuschuss: Unternehmen, die von Corona besonders betroffen sind, können ab sofort einen Eigenkapitalzuschuss im Rahmen der Überbrückungshilfe III beantragen. Voraussetzung ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten zwischen November 2020 und Juni 2021. Der Zuschuss beträgt bis zu 40 Prozent eines Großteils der förderfähigen Fixkosten und wird zusätzlich zur regulären Förderung gewährt. Unternehmen, die ihren Erstantrag auf Überbrückungshilfe III bereits gestellt haben, können diesen neuen Eigenkapitalzuschuss mit einem Änderungsantrag beantragen.

Weitere Verbesserungen bei der Überbrückungshilfe III:

  • Anhebung der Fixkostenerstattung auf 100 Prozent bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent
  • Anschubhilfe für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme (maximal zwei Mio. Euro)
  • Verlängerung des Zeitraums für erstattungsfähige Kosten in der Veranstaltungs- und Kulturbranche auf bis zu zwölf Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums
  • Wertabschreibung saisonaler und verderblicher Ware: Die bisherige Sonderregelung für Einzelhändler wurde auf Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender erweitert.
  • Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
  • Antragsberechtigt sind nun auch Existenzgründer, die ihre selbstständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. November 2020 (vorher 1. Mai 2020) aufgenommen haben (gilt auch für Neustarthilfe).
  • Unternehmen und Soloselbstständige können jetzt noch bei der Schlussabrechnung nachträglich zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III wählen. Hintergrund: Weil sich die wirtschaftliche Entwicklung der Corona-Krise schlecht abschätzen lässt, kann die im Einzelfall günstigste Hilfe nachträglich bestimmt werden.

Härtefallfonds: In Bayern stehen in einem Härtefallfonds über 230 Mio. Euro zur Unterstützung von Unternehmen und Selbstständigen zur Verfügung. Anträge sollen von Mai an über sogenannte prüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte) gestellt werden können. Unterstützt werden sollen diejenigen Unternehmen und Selbstständigen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen durch das Raster der bestehenden Hilfsprogramme von Bund und Ländern gefallen sind, grundsätzlich aber förderwürdige Fixkosten aufweisen. Weitere Voraussetzung: Die wirtschaftliche Not muss eindeutig durch die Corona-Pandemie verursacht sein.

Die Förderung orientiert sich an der Fixkostenregelung der Überbrückungshilfe III und soll nicht höher als 100 000 Euro sein. Förderzeitraum ist  1. März 2020 bis 30. Juni 2021. Zuständige Bewilligungsstelle in Bayern ist – wie schon bei der Überbrückungshilfe – die IHK für München und Oberbayern. Eine Härtefallkommission aus Vertretern der Wirtschaft (HWK, IHK, vbw) und unter Vorsitz des Bayerischen Wirtschaftsministeriums entscheidet über die Einzelfallförderungen.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 05|2021, Seite 18

 
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