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Personengesellschaften

Was ändert sich?

Meeting Büro Mitarbeiter © sanjeri/GettyImages.de

Das Personengesellschaftsrecht wird modernisiert. Ab 2024 gelten neue Regelungen für GbRs, OHGs und KGs.

Im Personengesellschaftsrecht stehen ab 2024 zahlreiche Veränderungen für Unternehmen an, auf die sie sich rechtzeitig vorbereiten sollten. So wird die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die am Rechtsverkehr teilnehmen soll, ausdrücklich anerkannt, außerdem werden viele Regelungen für die Personengesellschaften geändert. Ein neues Gesellschaftsregister soll für mehr Transparenz bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts sorgen. Und Personenhandelsgesellschaften werden grundsätzlich auch für Angehörige freier Berufe geöffnet. Im Folgenden die wichtigsten Änderungen, die das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 17. August 2021) mit sich bringt:

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Eine wichtige Veränderung im Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ist, dass der Gesetzgeber der GbR ausdrücklich Rechtsfähigkeit verleiht. Die GbR verfügt damit, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll, über eigenes Vermögen. Neben der rechtsfähigen GbR soll es eine nicht rechtsfähige GbR geben, die den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dient, die aber nicht am Rechtsverkehr teilnehmen soll und über kein Vermögen verfügt.

Manche der bestehenden rechtsfähigen GbR werden sich künftig in einem noch neu zu schaffenden öffentlichen Gesellschaftsregister am Amtsgericht registrieren lassen müssen. GbR, die selbst Gesellschafter in einer Personengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind oder Namensaktien einer Aktiengesellschaft (AG) halten, werden ihre Rechte ansonsten nicht ausüben oder Änderungen an diesen Rechten nicht eintragen lassen können. Will eine GbR Gesellschafterin werden oder Namensaktien erwerben, so bedarf es einer Registrierung der GbR, um im jeweiligen Register beziehungsweise in der Gesellschafterliste eingetragen werden zu können. Hat eine GbR Rechte an Grundstücken oder an eingetragenen Schiffen und will diese ändern oder solche erwerben, so sieht das Gesetz ebenfalls eine Registrierung der GbR vor.

Eine Registrierung der GbR – durch alle Gesellschafter gemeinsam unter Einbindung eines Notars – führt u. a. grundsätzlich dazu, dass sie den Rechtsformzusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen hat, neben ihrem Verwaltungssitz auch einen abweichenden Vertragssitz haben kann und den entsprechenden Regelungen zur Firmierung unterliegt. Veränderungen wie etwa beim Gesellschafterbestand sind nach der Registrierung beim Gesellschaftsregister über einen Notar anzumelden.

Alle anderen GbR können sich freiwillig in das Gesellschaftsregister eintragen lassen – vor einer solchen Eintragung sollten sie sich jedoch mit den damit verbundenen Folgen und Pflichten befassen. Das Gesellschaftsregister ist ein separates Register, nicht zu verwechseln mit dem Handelsregister, in dem nur Kaufleute eingetragen werden. Eine eingetragene GbR kann sich dann mittels eines Statuswechsels zu einer Personenhandelsgesellschaft weiterentwickeln oder nach der Liquidation gelöscht werden. Die Rückkehr der registrierten GbR zu einer nicht registrierten GbR ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, um Transparenz und Verkehrsschutz zu wahren.

Bestehende GbR sollten prüfen, ob die geänderten gesetzlichen Regelungen zu Stimmkraft, Beschlussfassung, Geschäftsführungsbefugnis, Vertretungsbefugnis, Ausscheiden eines Gesellschafters etc. entsprechende Änderungen oder Ergänzungen ihres Gesellschaftsvertrags erfordern. Der Gesetzgeber hat zudem Gesellschaftern einer GbR die Möglichkeit gegeben, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2024 schriftlich gegenüber der GbR verlangen können, dass die bislang geltenden gesetzlichen Regelungen zur Kündigung und Auflösung der Gesellschaft (z. B. Auflösung beim Tod eines Gesellschafters), die für sie bisher maßgeblich waren (§§ 723 BGB Bürgerliches Gesetzbuch bis 728 BGB a. F.), weiter für die GbR angewendet werden.

Änderungen bei OHG und KG

Darüber hinaus wurden auch für Personenhandelsgesellschaften, das heißt für Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG), einige gesetzliche Vorgaben geändert. Künftig ist es Angehörigen freier Berufe – soweit berufsrechtlich zulässig – möglich, eine Personenhandelsgesellschaft zu gründen. Für Anwälte und Steuerberater hat der Gesetzgeber diese Zulässigkeit bereits eröffnet. Zudem haben Personenhandelsgesellschaften künftig die Möglichkeit, neben ihrem Verwaltungssitz einen Vertragssitz festzulegen.

Das neue Beschlussmängelrecht, die Informationsrechte des Kommanditisten, die Vorgaben zur Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses, die Regelungen zur Anteilsquote am Gewinn/Verlust etc. lohnen einen vertieften Blick für bestehende OHG und KG in die künftigen Regelungen des HGB. Bestehende Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften sollten ebenfalls die Zeit nutzen und etwaigen Anpassungs- und Ergänzungsbedarf ihrer Gesellschaftsverträge prüfen.

Autor/in: 

Annika Böhm, DIHK

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2022, Seite 18

 
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