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Berufskraftfahrerqualifikation: Prüfungen künftig in neun Fremdsprachen möglich

Erschienen am 03.09.2026
Truck Driver Ready For Trip

Seit dem 18. August 2026 gelten wichtige Änderungen der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV). Eine der wesentlichen Neuerungen betrifft die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation: Die theoretische Prüfung kann künftig neben Deutsch auch in neun Fremdsprachen abgelegt werden.

Zur Auswahl stehen:

  • Albanisch
  • Englisch
  • Hocharabisch
  • Kroatisch
  • Polnisch
  • Rumänisch
  • Russisch
  • Türkisch
  • Ukrainisch

Mit der Erweiterung des Sprachenkatalogs soll dem hohen Bedarf an Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern Rechnung getragen werden. Gleichzeitig sollen Unternehmen bei der Gewinnung qualifizierter Fahrerinnen und Fahrer aus dem Ausland unterstützt werden. Die Aufnahme von Albanisch ist insbesondere mit Blick auf die hohe Zahl von Berufskraftfahrern aus Albanien und dem Kosovo von Bedeutung.

Prüfungen können zeitnah angeboten werden

Die IHK-Organisation hat die erforderlichen organisatorischen und technischen Vorbereitungen für die neuen Fremdsprachenprüfungen getroffen. Für alle neun Sprachen stehen Prüfungsfragebögen zur Verfügung. Die Übersetzungen der Prüfungsfragen wurden bereits vor Inkrafttreten der BKrFQV in Auftrag gegeben.

Auch die notwendigen Verfahrensanpassungen sind umgesetzt. Damit können die Prüfungen zur beschleunigten Grundqualifikation in den neuen Fremdsprachen zügig angeboten werden.

Weitere Änderungen bei der Grundqualifikation

Die BKrFQV bringt auch Änderungen bei der praktischen Prüfung der Grundqualifikation mit sich.

Die praktische Prüfung wird deutlich verkürzt:

Bisher: 210 Minuten
Neu: 120 Minuten

Zudem entfallen die kritischen Fahrsituationen vollständig aus der Prüfung der Grundqualifikation.

Änderungen beim Führerscheinrecht

Neben den Änderungen der BKrFQV sind am 18. August 2026 weitere straßenverkehrsrechtliche Änderungen in Kraft getreten.

Ukrainische Führerscheine können prüfungsfrei umgeschrieben werden

Die Ukraine wurde in die Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgenommen. Damit können ukrainische Führerscheine der Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE künftig grundsätzlich prüfungsfrei in einen deutschen Führerschein umgeschrieben werden.

Eine Prüfung des Schutzstatus nach der bisherigen Regelung ist damit nicht mehr erforderlich.
Das bedeutet auch, dass abhängig vom Ausstellungsdatum zu prüfen ist, ob ein Besitzstand für die Berufskraftfahrerqualifikation gilt. Liegt kein Besitzstand vor, muss eine Grundqualifikation erworben werden. Die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation kann hierfür nun auch in ukrainischer Sprache abgelegt werden.

Auch Kosovo, Albanien und Montenegro wurden für die Fahrerlaubnisklassen C und D in die Anlage 11 der FeV aufgenommen. Führerscheine dieser Klassen können aus diesen Staaten somit ebenfalls prüfungsfrei umgeschrieben werden.

EU- und EWR-Fahrerlaubnisse werden anerkannt

Eine weitere Änderung betrifft § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 FeV. Die bisherige Regelung wurde gestrichen.

Für die Praxis bedeutet dies: Eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis wird grundsätzlich anerkannt, auch wenn im Führerschein in Zeile 12 die Schlüsselzahl 70 eingetragen ist.

Eine zusätzliche Prüfung, ob die Fahrerlaubnis ursprünglich aus einem Drittstaat stammt, der nicht in Anlage 11 der FeV aufgeführt ist, ist künftig nicht mehr erforderlich.

Information

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die theoretische Prüfung der beschleunigten Grundqualifikation kann künftig in neun Fremdsprachen abgelegt werden.
  • Zur Auswahl stehen Albanisch, Englisch, Hocharabisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch und Ukrainisch.
  • Die praktische Prüfung der Grundqualifikation wird von 210 auf 120 Minuten verkürzt.
  • Die kritischen Fahrsituationen entfallen bei der Prüfung der Grundqualifikation.
  • Ukrainische Führerscheine können grundsätzlich prüfungsfrei umgeschrieben werden.
  • Kosovo, Albanien und Montenegro sind für die Klassen C und D in Anlage 11 FeV aufgenommen worden.
  • EU- und EWR-Fahrerlaubnisse werden grundsätzlich anerkannt, auch bei einer Eintragung der Schlüsselzahl 70.
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