Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz kommt

Was für öffentliche Einrichtungen bereits seit Längerem gilt, wird ab dem 28. Juni 2025 auch für privatwirtschaftliche Unternehmen zur Pflicht: die digitale Barrierefreiheit. Doch wer ist wie betroffen? Gibt es Ausnahmen? Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) beantwortet kurz die wichtigsten Fragen.
Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG, www.bgbl.de) müssen Unternehmen bestimmte Produkte und Dienstleistungen so anpassen, dass sie für Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und weniger digital versierte Nutzer leichter zugänglich sind. Das BFSG setzt die EU-Barrierefreiheitsrichtlinie um.
Um welche Produkte und Dienstleistungen geht es?
Betroffen sind unter anderem Produkte, die Zugang zum Internet oder zu audiovisuellen Medien ermöglichen (etwa Computer, Tablets, Smartphones) sowie Selbstbedienungsterminals (beispielsweise Geld- oder Fahrausweisautomaten). Im Dienstleistungsbereich betrifft das BFSG unter anderem den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, einschließlich Websites und Apps mit Buchungs- oder Vertriebsfunktionen, Webshops sowie Online-Terminbuchungssysteme. Eine vollständige Übersicht der betroffenen Produkte und Dienstleistungen finden Unternehmen in § 1 BFSG in Bundesgesetzblatt (www.bgbl.de).
Welche Anforderungen bringt das Gesetz?
Produkte und Dienstleistungen müssen für Menschen mit Behinderungen auffindbar, zugänglich und nutzbar sein – ohne besondere Erschwernis oder fremde Hilfe. In der Praxis bedeutet das etwa, dass Informationen gut wahrnehmbar und lesbar sein müssen (das betrifft Aspekte wie Schriftgröße oder Kontrast) und dass die Bedienung über mehr als einen sensorischen Kanal möglich ist (beispielsweise per Vorlesefunktion). Zudem gelten bestimmte Informations- beziehungsweise Kennzeichnungspflichten. Details regelt die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (www.bgbl.de). Bei Verstößen drohen Bußgelder und gegebenenfalls wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Gibt es Ausnahmen?
Kleinstunternehmen (mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Umsatz oder einer Bilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro), die online Dienstleistungen anbieten oder einen Online-Shop betreiben, sind von den gesetzlichen Regelungen des BFSG ausgenommen.
Achtung: Diese Ausnahme gilt nur für den (Online-)Shop selbst. Verkauft ein Kleinstunternehmen über seinen Online-Shop Produkte, die unter das BFSG fallen, muss es als Händler sicherstellen, dass diese Produkte barrierefrei sind.
Wo finde ich mehr Details?
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit (www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de) bietet umfassende Informationen auf ihrer Website, einschließlich einer FAQ-Sammlung, sowie kostenlose Beratungsangebote für Kleinstunternehmen. Auch die Industrie- und Handelskammern (www.ihk.de) unterstützen Betriebe bei der Umsetzung – unter anderem durch zahlreiche Webinare.
Veranstaltungen zum Thema finden Sie in unserem Portal „Digitalisierung für Mittelfranken“
Digitalisierung für Mittelfranken (digitalisierung-mittelfranken.de)
- In der BIHK-Webinarreihe „Digitale Barrierefreiheit“ stehen Ihnen Aufzeichnungen der letzten Veranstaltungen zur Verfügung, die den rechtlichen Rahmen, die Digitale Teilhabe in der Praxis und die barrierefreie Gestaltung der Unternehmenswebseite behandeln. Die Links dazu finden Sie auf den Seiten der BIHK.
- Ergänzend finden Sie bei der IHK für München und Oberbayern einen Ratgeber rund um das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.
- Weitere Informationen finden Sie auch in der WiM-Ausgabe 10-11/2023.
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