Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für ukrainische Geflüchtete
Erschienen am
27.05.2026
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Die Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine verlängern sich erneut automatisch bis zum 4. März 2027, ohne dass dafür ein Antrag gestellt werden muss. Ebenso gelten alle Nebenbestimmungen weiter – etwa Wohnsitzauflagen oder die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit und Beschäftigung.
Die automatische Verlängerung entlastet Betroffene und Ausländerbehörden. Ausgenommen von der Regelung sind Geflüchtete Personen aus der Ukraine ohne ukrainische Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie oder ihre Familienangehörigen haben vor Ausbruch des Krieges mit unbefristetem Aufenthalt oder einer Schutzanerkennung in der Ukraine gelebt. Für diese Drittstaatsangehörigen gelten die allgemeinen Regelungen des Asyl- und Aufenthaltsrechts.
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