Zum Hauptinhalt springen

EmpCo-Richtlinie: Neue Regeln zur Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation

Erschienen am 30.06.2026

Ab 27.September 2026 gelten in der EU verbindliche Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen, die in der Empowering of Consumers und Green Claims Richtlinie (EmpCo-Richtlinie, eur-lex.europa.eu) veröffentlicht wurden.

Die Richtlinie richtet sich vor allem an Unternehmen mit Endkundenkontakt, betrifft aber auch eine Vielzahl von Unternehmen, bei denen Verbraucher potenziell mit den Produkten in Berührung kommen könnten. Auf dieser Seite sind die wichtigsten Vorgaben zusammengefasst.

Hinweis

Wichtiger Stichtag: 27. September 2026

Spätestens zum Stichtag müssen Werbung, Siegel, Verpackungen, Onlineshops und vorvertragliche Informationen den neuen Vorgaben der empCo-Richtlinie entsprechen. Eine allgemeine gesetzliche Abverkaufsfrist ist nicht vorgesehen.

Die gesamte vorhandene Kommunikation muss vor dem Stichtag umfassend überprüft und ggf. angepasst werden: Produkte, Verpackungen, Webseiten, Social Media, Prospekte, POS-Materialien, Vertriebsunterlagen und Marken-/Namensverwendungen.

Für bereits im Markt befindliche Produkte sind praktische Korrekturen (z. B. Überkleben, Berichtigung am Verkaufsort, angepasste Online-Infos) einzuplanen. 

Hinweis
Information

IHK-Fachforum „EmpCo-Richtlinie: Nachhaltigkeitsversprechen rechtssicher gestalten“

Wir laden herzlich zu einem praxisorientierten Fachforum rund um die „EmpCo“-Richtlinie ein. Rechtsanwältin Dr. Birgit Müller, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und Senior Managerin bei SONNTAG & Partner, erläutert, worauf Unternehmen künftig achten müssen und wie man sein Unternehmen bis zum Stichtag optimal vorbereitet.

Jetzt anmelden

Information

1. Rechtslage im Überblick

  • EU-Ebene: Die Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering consumers for the green transition“, kurz EmpCo) ist am 26.März 2024 in Kraft getreten und ab 27. September 2026 anzuwenden. Sie ändert insbesondere die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD) und die Verbraucherrechte-Richtlinie. Der Regelungszweck ist, Verbraucherinnen und Verbrauchern verlässliche, vergleichbare, begründete und nachprüfbare Informationen zu Umwelteigenschaften, Haltbarkeit und Reparierbarkeit zu geben und Greenwashing wirksamer zu unterbinden. 
  • Deutschland: Deutschland hat die EmpCo-Vorgaben 2026 durch zwei Gesetze umgesetzt: durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für die irreführende Nachhaltigkeitskommunikation sowie durch das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts für neue Informationspflichten. Die Anwendung in Deutschland beginnt ebenfalls am 27. September 2026. 
  • Wen es betrifft: Praktisch jedes Unternehmen ist betroffen – branchenübergreifend, unabhängig von der Unternehmensgröße; relevant sind insbesondere Werbung, Verpackung, Webshop, Verkaufsunterlagen und Produktkennzeichnung.  Formell greift EmpCo im B2C-Kontext. Im B2B-Bereich bleibt Vorsicht geboten, weil Verbrauchermaßstäbe die Auslegung prägen und B2B-Zeichen im Einzelfall von Verbraucherinnen und Verbrauchern wahrgenommen werden können. 

2. Einschränkungen und neue Vorgaben ab 27. September 2026

Per-se-Verbote | „Schwarze Liste“ (§ 3 Abs. 3 UWG)

Die „Schwarze Liste“ beinhaltet Geschäftspraktiken, die nach Inkrafttreten der EmpCo unzulässig sind:

  • Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen wie „grün“, „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“, „ökologisch“ oder „biologisch abbaubar“, wenn keine zugrunde liegende „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachgewiesen werden kann. Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung muss sich auf die konkrete Werbeaussage beziehen.
  • Unwahre Reichweitenangaben: Aussagen über das gesamte Produkt oder das gesamte Unternehmen, obwohl tatsächlich nur ein Teilaspekt oder nur eine einzelne Aktivität betroffen ist. 
  • Produktbezogene Aussagen zum Klimaschutz wie „CO₂-neutral“, „klimaneutral“, „klimapositiv“ oder „mit Klimaausgleich“, wenn die Aussage auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen beruht. 
  • Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem oder ohne staatliche Festsetzung.
  • Werbung mit pauschalen zukünftigen Umweltleistungen ohne detaillierten, realistischen, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Umsetzungsplan samt regelmäßiger Prüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen. 
  • Kommunikation gesetzlicher Mindestanforderungen als Besonderheit sowie irreführende Aussagen zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Ersatzteilen, Software-updates oder Betriebsstoffen. 

Wichtige Präzisierungen für die Praxis

  • „Umweltaussage“ ist in der Richtlinie weit definiert und umfasst Texte, Bilder, grafische Elemente, Symbole, Etiketten, Marken-, Firmen- und Produktnamen, soweit sie in einer geschäftlichen Handlung ausdrücklich oder stillschweigend Umweltvorteile vermitteln. 
  • Reine Farben oder Bilder ohne Text in Kombination mit allgemeinen Umweltaussagen sind relevant. In Kombination mit Text oder Logo können grüne Blätter, Wassertropfen oder naturbezogene Symbole unter die EmpCo-Richtlinie fallen oder als siegelähnlich verstanden werden.
  • Marken und Firmennamen können Umweltaussagen sein. Sie können im Einzelfall sogar wie Nachhaltigkeitssiegel wahrgenommen werden.
  • Die CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung fällt grundsätzlich nicht unter die EmpCo-Richtlinie; sobald Inhalte aus dem Bericht freiwillig in verbrauchergerichteter Werbung genutzt werden, greifen jedoch die EmpCo-Anforderungen.
  • QR-Code oder Weblink zur Präzision reichen für mehrdeutige Claims wie „klimaneutral“ nach der bisherigen Rechtsprechung nicht aus. Die Erläuterung muss sich auf dem Produkt befinden. 

Was als „anerkannt hervorragende Umweltleistung“ in Betracht kommt

Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ können nur zulässig sein, wenn eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachgewiesen wird und diese Leistung genau zur beworbenen Aussage passt. Alle Aussagen müssen konkret sein und wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen.

Genannt werden das EU-Umweltzeichen, offiziell anerkannte nationale oder regionale Umweltkennzeichen nach ISO 14024, Typ I, sowie Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht, wie bspw. für zukunftsfgerichtete Aussagen das Umweltmanagementsystem Eco-Management and Audit Scheme EMAS (siehe EU-Verordnung (EU) Nr. 1221/2009) oder die Energieklasse A (nach der Verordnung (EU) 2017/1369 zur Energieverbrauchskennzeichnung).

Bei Aussagen über Auswirkungen auf das Klima muss informiert werden, ob die Treibhausgasemissionen anderweitig ausgeglichen werden. Für die Prüfung muss eine Konformitätsbescheinigung mit Kontaktdaten des Prüfers vorliegen.

Achtung

Wichtig!

Solange kein belastbarer Nachweis vorliegt, sollten pauschale Claims durch präzise, spezifizierte Aussagen ersetzt werden – und zwar klar hervorgehoben im selben Medium wie die Aussage selbst.

Achtung

Einheitliche Kennzeichnung für Gewährleistung und Garantien

Unternehmen müssen Verbraucher künftig mit einheitlichen Kennzeichnungen über gesetzliche Gewährleistungsrechte und bestimmte Herstellergarantien informieren.

  • Einheitliche Kennzeichnung für Gewährleistung:  Um Verbraucher über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu informieren, hat die Europäische Kommission ein verbindliches, EU-weit einheitliches Gewährleistungslabel („harmonisierte Mitteilung“, eur-lex.europa.eu) entwickelt. Das Layout, die Farben und Inhalte sind verbindlich vorgegeben und dürfen nicht verändert werden. Im stationären Handel darf mit einem Hinweis an der Verkaufsstelle gearbeitet werden, beispielsweise ein gut sichtbarer Aushang im Kassenbereich.
    Online-Händler müssen die Information vor Vertragsschluss in hervorgehobener Weise auf der Webseite zur Verfügung stellen und zusätzlich die gesetzlichen Informationspflichten nach Vertragsschluss erfüllen. 
  • Einheitliche Kennzeichnung für zusätzliche Haltbarkeitsgarantien: Wenn Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren für ein Produkt gewähren, müssen sie darauf mit einer speziellen harmonisierten Garantiekennzeichnung (eur-lex.europa.eu) hinweisen. Das Label enthält unter anderem Angaben zur Garantiedauer sowie zum Hersteller und Produktmodell. Im stationären Handel muss die Information vor Vertragsschluss hervorgehoben bereitgestellt werden. Die Kennzeichnung sollte also produktnah angebracht werden. Im Online-Handel empfiehlt sich die Kennzeichnung neben der Produktabbildung und zusätzlich im Warenkorb darzustellen.

Nachhaltigkeitssiegel: Mindestanforderungen an Zertifizierungssysteme

  • offen für alle Unternehmen zu transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen,
  • öffentlich zugängliche Anforderungen und Bewertungsmaßstäbe,
  • Ausarbeitung der Anforderungen unter Einbindung von Sachverständigen und Stakeholdern,
  • Verfahren für Verstöße gegen die Anforderungen,
  • objektive Drittüberwachung durch kompetente und unabhängige Stellen, z. B. abgesichert über Normen wie ISO 17065.

Besonderheit Handel / Eigenmarken

Primärer Adressat beim „Anbringen“ eines unzulässigen Nachhaltigkeitssiegels ist regelmäßig der Hersteller. Bei Eigen- und Handelsmarken kann aber auch der Händler als „Quasi-Hersteller“ in die Verantwortung geraten, wenn Händlername oder Händlermarke auf dem Produkt angebracht sind und er sich das Siegel auf dem eigenen Markenprodukt zu eigen macht.

3. Pflichten für Unternehmen

Pflichten in Werbung, Webshop und Verpackung

  • Umweltaussagen belegen: Jede freiwillige Umweltaussage muss klar, nachvollziehbar und belegbar sein; Mehrdeutigkeiten gehen zulasten des werbenden Unternehmens.
  • Reichweite korrekt angeben: Wenn sich eine Umweltleistung nur auf Verpackung, Teilprozess oder einzelne Standorte bezieht, muss dies eindeutig so formuliert werden.
  • Zukünftige Umweltziele absichern: Für Aussagen wie „klimaneutral bis 2040“ braucht es klare, objektive, öffentlich einsehbare, überprüfbare Verpflichtungen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen, Ressourcenzuweisung und regelmäßiger Prüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen; dessen Erkenntnisse müssen Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden. Beispielsweise über die Umwelterklärung nach EMAS.
  • Nachhaltigkeitssiegel prüfen: Verwendete Siegel müssen auf einem zulässigen Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt sein. Unternehmen müssen die öffentlich verfügbaren Bedingungen prüfen und sollten die Prüfung dokumentieren.

Neue vorvertragliche Informationspflichten

  • Umweltfreundliche Lieferoptionen: Verbraucherinnen und Verbraucher sind vor Vertragsschluss über verfügbare umweltfreundliche Lieferoptionen zu informieren, etwa gebündelte Versandoptionen oder emissionsärmere Zustellung. Eine Pflicht, solche Optionen anzubieten, folgt daraus aber nicht. (Erweiterung von Art. 6 der Verbraucherrechterichtlinie CRD)
  • Software-Updates: Der Mindestzeitraum, für den der Hersteller Softwareaktualisierungen bereitstellt, ist vor Vertragsschluss anzugeben.
  • Kundendienst / Reparaturdienstleistungen: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen vor Vertragsschluss Informationen über Bestehen und Bedingungen von Kundendienstleistungen einschließlich Reparaturdienstleistungen erhalten. (EU-Ökodesign-Verordnung 2024/1781)

4. Praxis-Check für Unternehmen

Quick-Check in 8 Schritten

  1. Alle kommerziellen Aussagen und Kennzeichnungen inventarisieren: Website, Shop, Social Media, Verpackung, POS, Datenblätter, Broschüren, Vertriebspräsentationen, E-Mail-Signaturen, Marken und Unternehmensclaims.
  2. Allgemeine Umweltaussagen, Kompensationsclaims, Zukunftsversprechen und Siegel markieren.
  3. Pro Claim prüfen: Ist er produktbezogen oder unternehmensbezogen? Geht es um gesamten Lebenszyklus oder nur Teilaspekte? 
  4. Vage Aussagen entfernen oder präzisieren; betroffenen Umweltaspekt und Lebenszyklusphase im selben Medium nennen. 
  5. Belege sichern: Daten, Methoden, Lebenszyklusbezug, Prüfberichte, Zertifikate, Nachweise zur hervorragenden Umweltleistung. 
  6. Für Zukunftsclaims realistischen Umsetzungsplan mit Zielen, Ressourcen und externer Prüfung aufsetzen; Ergebnisse öffentlich zugänglich machen. 
  7. Pflichtinformationen zu Lieferung, Reparatur, Ersatzteilen, Updates, Gewährleistung und Garantien in den Checkout-/Anbahnungsprozess integrieren. 
  8. Freigabeprozess, Dokumentation und Schulungen etablieren.

Typische Risikofälle

BeispielWarum riskant?Besser so
„Nachhaltig“ auf einer ProduktseitePauschale allgemeine Umweltaussage ohne Spezifizierung oder Nachweis hervorragender Umweltleistung.Konkreten Umweltaspekt benennen, z. B. Materialanteil, Energiequelle, Reparaturkonzept oder ISO-14024-Typ-I-Zeichen.
„Klimaneutral“ für ein ProduktAb 27. September 2026 per se unzulässig, wenn die Aussage auf Kompensation beruht; schon bisher höchst irreführungsanfällig.Nur tatsächliche, klar spezifizierte Emissions-Reduktionen kommunizieren. Erläuterungen auf dem Produkt aufbringen.
„Aus Recyclingmaterial hergestellt“Unwahre Reichweitenangabe, wenn tatsächlich nur Verpackung oder Teilkomponente aus Recyclingmaterial besteht.Beispielsweise „Verpackung enthält x % Recyclingkunststoff“ o. ä.
Eigenes grünes Blatt-Logo mit TextKann als Nachhaltigkeitssiegel oder implizite Umweltaussage verstanden werden; ohne Zertifizierungssystem unzulässig.Nur staatliche oder zertifizierte Siegel verwenden und Bedingungen dokumentieren.
„Klimaneutral bis 2040“Nur zulässig mit detailliertem Plan, messbaren Zwischenzielen, Ressourcen, externer Prüfung und Veröffentlichung.

Zielpfad transparent darstellen und Prüfberichte regelmäßig bereitstellen.

Kontakt

Webcode: N2255