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IHK-Informationen: Außenwirtschaft Aktuell 09|2026

Erschienen am 17.06.2026

Australien: 400 Millionen Euro für grünen Wasserstoff

Deutschland und Australien intensivieren ihre Zusammenarbeit beim Aufbau einer internationalen Wasserstoffwirtschaft. Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium, Stefan Rouenhoff, und Australiens stellvertretender Energieminister Josh Wilson haben hierzu eine Absichtserklärung für eine gemeinsame Auktion im Rahmen der Plattform H2 Global unterzeichnet.

Ziel ist es, erstmals größere Mengen grüner Wasserstoffprodukte aus Australien nach Deutschland zu bringen. Ab 2030 sollen Lieferungen von auf grünem Wasserstoff basierenden Produkten wie Ammoniak und Methanol sowie perspektivisch auch Wasserstoff selbst erfolgen.

Für die Umsetzung der gemeinsamen Auktion stellen beide Länder jeweils bis zu 200 Millionen Euro bereit, insgesamt also bis zu 400 Millionen Euro. Die Mittel dienen der Finanzierung sogenannter Differenzverträge (Contracts for Difference, CfD). Diese gleichen die aktuell noch bestehenden Kostendifferenzen zwischen der klimafreundlichen Herstellung von Wasserstoff und den am Markt erzielbaren Verkaufspreisen aus.

Die operative Durchführung übernimmt die H2 Global-Tochtergesellschaft Hintco GmbH. Sie wird in Australien Produktionsverträge ausschreiben und parallel in Deutschland Abnahmeverträge vergeben. Das Modell sieht vor, die im Ausland produzierten Wasserstoffderivate einzukaufen und anschließend über eine zweite Auktion in Deutschland weiterzuverkaufen.

Quelle: DIHK und BMWE

 

EU: Öffentliche Konsultation zur „Counterfeit and Piracy Watchlist“ für das Jahr 2027 - Erfahrungen der Wirtschaft gefragt

Die EU-Kommission hat eine öffentliche Konsultation zur Fortschreibung der „Counterfeit and Piracy Watchlist“ eröffnet. Bis zum 11. September 2026 können Unternehmen, Verbände und weitere Interessenträger konkrete Hinweise zu Online-Plattformen, sozialen Netzwerken, physischen Märkten oder zu neuen Geschäftsmodellen aus Drittstaaten einreichen, die Produktpiraterie, Markenfälschungen oder Urheberrechtsverletzungen fördern. Die Beiträge fließen in die Watch List 2027 ein. 

Die Watchlist soll dabei helfen, Websites und Plattformen aus Drittstaaten zu identifizieren, die im Verdacht stehen, mit Produkten zu handeln, die gegen Rechte des geistigen Eigentums verstoßen oder die verdächtigt werden, Produkt- und Markenpiraterie zu unterstützen oder hiervon zu profitieren. Die Veröffentlichung der neuen Watchlist ist für das Frühjahr 2027 vorgesehen. 

Außerdem sollen die Anbieter aus den Drittstaaten sowie die Gesetzgebungsorgane und Behörden der Mitgliedstaaten durch die Veröffentlichung der Watchlist dazu ermutigt werden, Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfügbarkeit von Waren oder Dienstleistungen, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, einzuschränken.   

Darüber hinaus soll die Watchlist einen Beitrag zur Sensibilisierung der Verbraucher leisten. Vor diesem Hintergrund interessiert sich die EU-Kommission insbesondere für schriftliche Stellungnahmen von Unternehmen und Interessenvertretern, die folgende Informationen enthalten:  

  • die Bezeichnung konkreter Online-Dienste (E-Commerce-Plattformen, soziale Netzwerke und andere Online-Intermediäre sowie Online-Shops) und physischer Marktplätze mit hohem Aufkommen von Produkt- und Markenfälschungen (z. B. Märkte, Einkaufszentren oder Messen), die mutmaßlich an Produktfälschungen und Markenpiraterie beteiligt sind oder hiervon profitieren;  
  • die Bezeichnung sonstiger Dienste, die zwar selbst keine Rechte des geistigen Eigentums verletzen, aber möglicherweise keine ausreichenden Maßnahmen im Einklang mit bewährten Branchenpraktiken ergreifen, um illegale Aktivitäten auf ihren Plattformen zu verhindern; und 
  • die Beschreibung wichtiger neuer Trends auf dem Gebiet der Produktfälschungen und der Markenpiraterie, einschließlich neuer Dienste, Technologien oder Geschäftsmodelle, die illegale Aktivitäten erleichtern und neue Herausforderungen für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums mit sich bringen könnten (z. B. illegale IPTV-Angebote, Piraterie-Apps, Social-Media-Kanäle, KI-basierte Inhalte, Voice-Cloning, illegale Datensätze für KI-Modelle sowie die Nutzung dezentraler Technologien). 

Auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen wird die EU-Kommission eine „Counterfeit and Piracy Watchlist“ für Anbieter aus Drittstaaten erstellen, die im Frühling 2027 veröffentlicht wird.  

Die Bedeutung der Konsultation für die deutsche und europäische Wirtschaft ist erheblich. Nach Angaben der Kommission wurden 2023 an den EU-Außengrenzen 17,5 Millionen gefälschte Produkte beschlagnahmt. Besonders betroffen sind Markenhersteller, technologieorientierte Unternehmen, die Kreativwirtschaft sowie exportorientierte Mittelständler.  

Die Konsultation läuft bis zum 11. September 2026. Stellungnahmen können über den folgenden Link eingereicht werden:
Public consultation on the Counterfeit and Piracy Watch List - Trade and Economic Security 

Im Fragebogen der Kommission werden für die gemeldeten Online-Plattformen oder Webseiten unter anderem Angaben zu Betreiber, Reichweite, Nutzerzahlen, Art der Rechtsverletzung, wirtschaftlichem Schaden, Einnahmequellen sowie bereits erfolgten Gerichts- oder Behördenverfahren abgefragt. Auch die Wirksamkeit bestehender Gegenmaßnahmen der Plattformbetreiber soll bewertet werden. 

Quelle: DIHK

Frankreich: Erweiterte EPR Pflichten seit 01. Juli 2026

Seit dem 1. Juli 2026 gilt in Frankreich eine wichtige Neuerung für Unternehmen mit gewerblichen und industriellen Endkunden: Die erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) wird auf gewerbliche und industrielle Verpackungen ausgeweitet. Damit geraten insbesondere produzierende und exportorientierte Unternehmen stärker in den Fokus der Regulierung.

Das zugrunde liegende Prinzip: Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, sollen künftig auch für deren Rücknahme und Verwertung Verantwortung übernehmen. Während diese Vorgaben bislang vor allem für Haushaltsverpackungen galten, betrifft die Neuregelung nun gezielt den gewerblichen und industriellen Bereich.

Die neuen Vorgaben betreffen nicht nur Unternehmen mit Sitz in Frankreich. Auch ausländische Firmen fallen unter die Regelung, wenn sie direkt an gewerbliche oder industrielle Endnutzer in Frankreich liefern. In diesen Fällen gilt das liefernde Unternehmen als verantwortlich für die Verpackungen, die mit den Produkten nach Frankreich gelangen. Das betrifft nicht nur Verkaufsverpackungen, sondern auch Um- und Transportverpackungen.

Wird hingegen über einen französischen Händler vertrieben, stellt sich die Situation differenzierter dar: Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die Rücknahme der Verpackungen beim Händler.

Quelle: AHK Frankreich

Ghana: Konformitätsprüfung für Importe reformiert

Seit dem 1. Juli 2026 gilt in Ghana ein neues Verfahren zur Konformitätsbewertung von Importwaren. Die Ghana Standards Authority (GSA) hat die Durchführung des Programms "Ghana Easypass" übernommen und ist nun zentral für Prüfung und Zertifizierung zuständig. Zuvor wurde die im Exportland erforderliche Warenkontrolle von internationalen Prüfgesellschaften abgewickelt.

Mit dem neuen Verfahren will Ghana die Einhaltung nationaler und internationaler Standards sicherstellen, Verbraucher und Umwelt schützen und zugleich die Zollabfertigung konformer Waren beschleunigen. Für die erfassten Produkte ist vor dem Versand nach Ghana grundsätzlich eine Konformitätsprüfung erforderlich. Nach erfolgreicher Bewertung stellt die GSA ein Certificate of Conformity (CoC) aus, das bei der Einfuhr vorgelegt werden muss.

Breites Warenspektrum betroffen

Das Easypass-Programm erfasst eine Vielzahl von Industrie- und Konsumgütern. Dazu zählen unter anderem chemische Erzeugnisse, Kunststoffe und Gummiwaren, Textilien und Bekleidung, Metalle und Metallwaren, Maschinen und elektrische Ausrüstungen, Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie Mess- und Prüfgeräte. Aktuell genannt werden die Zolltarif-Kapitel 25, 27, 28, 29, 31, 32, Pos. 3403, 36, 37, 38, 39, 40, 42, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 78, 79, 80, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 89, 90, 94, 95 und 96. Die Auswahl der zertifizierungspflichtigen Waren kann sich jedoch jederzeit ändern.

Ausgenommen sind insbesondere Waren, die bereits von der ghanaischen Food and Drugs Authority (FDA) reguliert werden, etwa Lebensmittel, Kosmetik und pharmazeutische Erzeugnisse. Für solche Produkte kann eine Teilnahme am Programm jedoch freiwillig erfolgen.

Antragstellung und Prüfverfahren

Importeure oder Exporteure müssen ihren Antrag über das Online-Portal Easypass Ghana einreichen. Dem Antrag sind insbesondere Rechnungen sowie vorhandene Prüfberichte, Zertifikate oder Analyseberichte beizufügen. Die Behörde prüft die Unterlagen und führt bei Bedarf (je nach Risikoeinstufung) zusätzliche Wareninspektionen oder Laboruntersuchungen durch. 

Entsprechen die Produkte den geltenden Anforderungen, wird ein Konformitätszertifikat ausgestellt. Andernfalls erstellt die GSA einen Nichtkonformitätsbericht.

Drei Wege zur Konformitätsbewertung

Das Programm unterscheidet zwischen drei Konformitätsrouten. Route A gilt als Standardverfahren für alle Waren und Unternehmen. Route B richtet sich an bereits registrierte Produkte mit nachgewiesener Konformität. Route C ist für Hersteller oder Produkte vorgesehen, die im Rahmen eines Lizenzierungsverfahrens zugelassen wurden. 

Das sollten Exporteure beachten

Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Produkte unter das Easypass-Programm fallen und welcher Verfahrensweg (Route A, B oder C) in Frage kommt. Technische Unterlagen, Prüfberichte und Produktzertifikate sollten frühzeitig vorliegen, da die Konformitätsbewertung vor dem Versand erfolgt. Fehlende Nachweise können die Ausstellung des Konformitätszertifikats und damit die Einfuhrabfertigung in Ghana verzögern.

Nach Angaben der GSA ist das neue Verfahren für betroffene Warensendungen mit Versanddatum ab dem 1. Juli 2026 verpflichtend.

Quelle: gtai

Israel: Erste Bewerbungsphase Metronetz abgeschlossen

Im Juni 2026 hat die staatliche Gesellschaft NTA – Metropolitan Mass Transit System die erste Bewerbungsphase für den Tiefbau (Infra 1) der Kernstrecke des geplanten Metronetzes abgeschlossen. NTA verantwortet Planung und Bau von Nahverkehrsprojekten in der Metropolregion Tel Aviv. 

Die Ausschreibung umfasst Tunnel mit einer Gesamtlänge von 78 Kilometern sowie 59 unterirdische Stationen. Die Kernstrecke wird von drei künftigen Linien genutzt. Die Kosten werden auf rund 21 Milliarden US-Dollar (US$) geschätzt.

Für deutsche Zulieferer ist diese Phase frühzeitig relevant: Mit der Auswahl geeigneter Bewerber beginnen internationale Bauunternehmen typischerweise, Partner für Ausrüstung, Technologien und Dienstleistungen zu suchen. Daraus ergeben sich Möglichkeiten, sich als Zulieferer in den entstehenden Lieferketten zu positionieren.

Aufgrund des Projektumfangs werden erhebliche Mengen an Maschinen, Komponenten und Systemlösungen benötigt, die voraussichtlich überwiegend importiert werden. Darüber hinaus besteht Bedarf an ausländischer Expertise für die Planung der Metro. Entsprechende Kapazitäten für Projekte dieser Art und Größenordnung sind in Israel nur begrenzt vorhanden. Allerdings können spezialisierte israelische Ingenieur- und Planungsbüros ausländische Zulieferer hinsichtlich der geltenden technischen Normen, Anforderungen und Arbeitsmethoden beraten.

Quelle: gtai

Marokko: setzt sich an die Spitze Afrikas

Marokko hat Südafrika an der Spitze des "Africa Industrialisation Index" der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfDB) für das Jahr 2025 abgelöst und damit Südafrikas 15-jährige Vorherrschaft als führende Industrienation des Kontinents beendet, berichtet "Daba Finance".
Die AfDB, die den Bericht auf ihrer Jahrestagung in Brazzaville vorstellte, führte Marokkos Aufstieg auf eine konsequente Industriepolitik, die Diversifizierung der Exporte sowie das Wachstum im verarbeitenden Gewerbe in den Bereichen Automobil, Luft- und Raumfahrt sowie Infrastruktur zurück.
Die übrigen Plätze in den Top 10 belegen Ägypten, Tunesien, Mauritius, Algerien, Eswatini, Senegal, Namibia und die Elfenbeinküste. Der Index bewertete die industrielle Entwicklung in 54 afrikanischen Ländern zwischen 2010 und 2024 und stellte fest, dass 41 Länder ihre Industrialisierungswerte verbessern konnten, wobei die industrielle Gesamtleistung Afrikas um 6% stieg. Nord- und Südafrika dominieren weiterhin die Produktionsleistung und die Exportkomplexität, während der innerafrikanische Handel mit nur 14,4% des gesamten Handelsvolumens eine strukturelle Schwäche bleibt.

Automobilbranche treibt das Wachstum an

Marokkos Aufstieg ist das Ergebnis von zwei Jahrzehnten konsequenter Politikumsetzung, so die AfDB. Der Automobilsektor - mittlerweile die größte Exportbranche des Landes - produzierte im Jahr 2025 493.004 Pkw und übertraf damit Südafrikas 329.600 Einheiten. Die Automobilausfuhren in die EU beliefen sich im Jahr 2023 auf 15,1 Mrd Euro. Der Luft- und Raumfahrtsektor, in dem über 150 Unternehmen wie Boeing, Airbus, Safran und Thales ansässig sind, erzielte im Jahr 2024 einen Exportumsatz von 2,87 Mrd US-Dollar, gegenüber 839 Mio Dollar zehn Jahre zuvor. Infrastrukturinvestitionen haben Marokkos Position als Produktions- und Logistikdrehscheibe zwischen Europa, Afrika und dem Nahen Osten gestärkt.
Der Rückgang Südafrikas ist vor allem auf den Zusammenbruch zweier staatlicher Monopole zurückzuführen. Die chronischen Stromausfälle des Energieversorgers Eskom haben die Hersteller zu kostspieliger Eigenerzeugung gezwungen, während der Zusammenbruch des Schienennetzes von Transnet den Güterverkehr auf die Straßen verlagert und zu Engpässen in den Häfen von Durban und Cape Town geführt hat. Das BIP ist in den letzten zehn Jahren im Durchschnitt um weniger als 1% pro Jahr gewachsen, und die Bruttoanlageinvestitionen sind in drei von vier Quartalen des Jahres 2024 geschrumpft. Präsident Ramaphosa schätzt, dass das Land 1,6 Bill Rand (99 Mrd US-Dollar) an öffentlichen Infrastrukturinvestitionen und 3,2 Bill Rand aus dem privaten Sektor benötigt, um seine Infrastrukturziele für 2030 zu erreichen.
Die AfDB erklärte, Afrikas industrielle Zukunft hänge von einer zuverlässigen Energieversorgung, einer stärkeren Infrastruktur, technischen Kompetenzen, Finanzmitteln und einer vertieften regionalen Integration im Rahmen der Afrikanischen Kontinentalen Freihandelszone ab. "Das eigentliche Defizit des Kontinents ist nicht mehr das Fehlen von Industriestrategien", sagte Harouna Kaboré, der an der Ausarbeitung des Berichts mitgewirkt hat. "Was nach wie vor fehlt, ist Konsequenz bei der Umsetzung."

Quelle:NfA

USA: Einführung von eFiling für Konformitätsbescheinigungen

Die U.S. Consumer Product Safety Commission (CPSC) führt das sogenannte eFiling-Programm zur elektronischen Übermittlung von Compliance-Zertifikaten (Certificate of Compliance, CoC) für regulierte Einfuhrgüter ein.

Was ist eFiling?

eFiling ermöglicht es Importeuren regulierter Waren, bestimmte Datenelemente aus einer Konformitätsbescheinigung elektronisch an die US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (U.S. Customs and Border Protection/CBP) zu übermitteln. Durch die Bereitstellung dieser Informationen kann die CPSC die Einfuhr von Hochrisikoprodukten in die USA gezielter kontrollieren. Zugleich soll das Verfahren Produktinspektionen effizienter gestalten und Wartezeiten für konforme Importeure reduzieren.

Wichtig: eFiling ändert nicht die geltenden Sicherheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Sendungen.

Welche Produkte und Unternehmen sind betroffen?

Das neue eFiling-Programm der CPSC betrifft alle importierten Konsumgüter, die verbindlichen Sicherheitsstandards unterliegen und somit eine Zertifizierung erfordern. Auch sogenannte De-Minimis-Sendungen fallen unter diese Regelung. Ob ein Produkt einem solchen Standard unterliegt und entsprechende Daten über eFiling gemeldet werden müssen, können Sie auf der Webseite der CPSC überprüfen.

eFiling gilt nicht für inländische Hersteller. Ferner sind nicht-kommerzielle Sendungen vom eFiling-Programm ausgenommen.

Programm wird stufenweise eingeführt

Die erste Stufe ist zum 8. Juli 2026 in Kraft getreten. Die zweite Stufe soll am 8. Januar 2027 in Kraft treten. Dies betrifft Konsumgüter, die in eine Freizone (Foreign-Trade Zone/FTZ) importiert und anschließend zum Verbrauch oder zur Lagerung überführt werden.

Quelle und vollständiger Bericht: gtai

EORI-Nummer – Verpflichtung zur Nutzung des Zoll-Portals ab dem 01.10.2026

Ab dem 1. Oktober 2026 wird die Nutzung des Zoll-Portals ATLAS für die Beantragung, Änderung der Stammdaten sowie Beendigung einer EORI-Nummer verpflichtend. Grundlage für die Verpflichtung ist Art. 6 Abs.1 UZK (Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union).

Weitere Informationen finden Sie in der Meldung des Zoll.

Quelle: DIHK

EU: Stahlmaßnahmen UK

Die bisherigen EU-Stahlschutzmaßnahmen sind am 30. Juni ausgelaufen und werden seit dem 01. Juli 2026 durch neue Maßnahmen ersetzt. Zur Verordnung gelangen Sie hier: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202601384  Die Gesamtkontingentsmenge beläuft sich auf 18.345.922 Tonnen, aufgeteilt auf 28 Warenkategorien. Innerhalb der Kontingente sind die Einfuhren zollfrei. Für Einfuhren außerhalb der Kontingente gilt ein Zollsatz von 50 Prozent. Dieser gilt zusätzlich zu den regulären Zöllen auf Einfuhren aus Drittländern. Die Schutzmaßnahmen gelten für Einfuhren aus allen Drittländern. Die Kontingentsmenge wird jährlich festgelegt und gilt jeweils vom 01. Juli bis 30. Juni des Folgejahres. Die Verwaltung der Kontingente erfolgt quartalsweise. Die zuständigen Behörden vergeben die Kontingentsmengen nach dem Windhundprinzip. Ab 1. Oktober 2026 müssen Importeure bei der Einfuhr Angaben zum Schmelz- und Gießland der Ware machen. Innerhalb der nächsten Monate prüft die EU-Kommission zudem die Ausweitung der Stahlmaßnahmen auf weitere Produkte.

Am 01. Juli 2026 auch das UK neue Beschränkungen im Stahlhandel eingeführt. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.gov.uk/government/publications/uks-steel-trade-measure-from-1-july-2026/uks-steel-trade-measure-from-1-july-2026

Quelle: DIHK

Wichtige Hinweise zum CBAM

Die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt bittet um Weitergabe folgender Hinweise an Unternehmen, die CBAM-Güter einführen (Antrag als CBAM-Anmelder, Rückwaren und Fehler bei der Nutzung von Zollcodes):

Zulassung als CBAM-Anmelder:

Hinweis: Es gibt immer noch viele nicht genehmigte Anträge für die Zulassung als CBAM-Anmelder.

  • Im CBAM-Register bitte regelmäßig prüfen, ob beim Antrag Dokumente oder Angaben fehlen. Die E-Mail-Benachrichtigungen aus dem Portal heraus sollte jetzt wieder funktionieren, trotzdem bitte aktiv nachschauen und Dokumente nachreichen. 
  • Nach Angabe der DEHSt sind Verzögerungen bei der Zulassung als Anmelder fast immer auf fehlende Dokumente zurückzuführen. Irgendwann werden Anträge dann auch abgelehnt.

Zoll-(TARIC-)Codes und Zollfragen:

Hinweis: Die Daten der Zollanmeldung und der angewendeten TARIC-Codes werden ins CBAM-Register übernommen. Das funktioniert nur bei korrekten Codes und Registriernummern. Bislang ist die Datenqualität relativ schlecht. Das führt dazu, dass beispielsweise die Überwachung der Einfuhren oder die Berechnung der erforderlichen Zertifikatsmenge über das CBAM-Register  nicht gut funktionieren kann. Wichtig ist, dass nicht mehrere Codes pro Warennummer verwendet werden. Außerdem werden häufig falsche Registriernummern (zugelassener CBAM-Anmelder/gestellter Antrag) verwendet. 

  • Der Code Y128 gilt nur für zugelassene Anmelder. Unternehmer, die bisher nur eine Antragsnummer und keine Zulassung haben, müssen den Code Y238 benutzen.
  • Der Code Y135 gilt nur für militärische Güter in strenger Abgrenzung nach der CBAM-Verordnung. Bitte nachschauen bei Ziffer 1.13 der FAQs der Kommission bzw. im Abschnitt 7 der FAQs. Die FAQs wurden gerade aktualisiert.
  • Code Y137 gilt nur innerhalb der 50-Tonnen-Mengenschwelle: Achtung: Rückwaren (aus Drittländern) zählen zu den importierten Mengen. Auch wenn für Rückwaren in der CBAM-Erklärung keine Zahlpflicht besteht, erhöhen sie die Einfuhrmenge. Ende des Jahres wird die CBAM-Verordnung für diese Fälle geändert, aber die Änderung gilt erst ab ca. Anfang nächsten Jahres. Im Zweifelsfall immer Antrag für die Anmelderzulassung stellen!

Warenursprung
Zweifelsfragen regelt ausschließlich der Zoll.

Quelle: DIHK

Webcode: N2361