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Ausgang freihalten

Das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstätten-Verordnung verpflichten jeden Unternehmer zu vorbeugenden Brandschutz-Maßnahmen. Dazu gehören neben regelmäßig gewarteten, funktionsbereiten Feuerlöschern vor allem auch vorschriftsmäßige Flucht- und Rettungswege. Sie müssen schon bei der Bau- und Einrichtungsplanung vorgesehen und amtlich abgenommen werden.

Viele Unternehmer meinen, sie hätten damit ihre Pflicht für alle Zeit erfüllt. Doch weit gefehlt, so der bvbf Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V.. Denn der Unternehmer hafte auch später, im laufenden Betrieb, für sichere Flucht- und Rettungswege. Dieser Verantwortung könne er sich nicht entziehen.

Kleine Nachlässigkeiten können zu großen Gefährdungen führen: Mitarbeiter nutzen die Rettungswege oft als Abstellfläche, vielleicht sogar für brennbare Materialien oder Zwischenprodukte. Dies ist in keinem Fall zulässig. Auch die Ausgangstüren dürfen niemals zugestellt werden und müssen sich jederzeit leicht öffnen lassen. Ein besonderes Augenmerk sollte zudem auf die Rettungssymbole gelegt werden. Sie müssen im Notfall – auch bei schlechter Sicht durch Rauch oder Dunkelheit – klar und deutlich den Weg weisen, auf dem Mitarbeiter und Besucher sich in Sicherheit bringen können. Deshalb ist nicht nur die Funktion der Symbolbeleuchtung regelmäßig zu kontrollieren, sondern auch dafür zu sorgen, dass die Hinweisschilder nicht verstellt und weithin gut sichtbar sind. Deshalb sei zu empfehlen, dass mindestens alle zwei Jahre der gesamte Betrieb einer kritischen Brandschutz-Inspektion unterzogen wird. Daran sollten auch die Mitarbeiter beteiligt werden.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2007, Seite 39

 
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