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Entgeltumwandlung

Gezillmerte Verträge haben Bestand

Gezillmerte Versicherungstarife verstoßen nicht grundsätzlich gegen das Wertgleichheitsverbot. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Von Gerlinde Wanke

Bei gezillmerten Tarifen wird der Versicherungsvertrag gleich zu Beginn in voller Höhe mit den anfallenden Einrichtungs- und Abschlusskosten belastet. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich nun am 15. September 2009 in einem Grundsatzurteil (Aktenzeichen 3 AZR 17/09) zu den gezillmerten Versicherungsverträgen im Rahmen einer Entgeltumwandlung geäußert. Die Richter vertreten darin die Auffassung, dass die in der Praxis üblichen gezillmerten Tarife nicht grundsätzlich gegen das Wertgleichheitsverbot verstoßen.

Insbesondere bei den seit dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Verträgen nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz kommt das Gericht zu der Auffassung, dass die Verteilung der Abschlusskosten auf fünf Jahre angemessen sein könnte. Sollte die vorgesehene Verrechnung der Kosten einer Rechtskontrolle nicht standhalten, führe dies nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Entgeltumwandlung. Damit wurde für eine Vielzahl an Fällen für die Arbeitgeber dahingehend Klarheit geschaffen, dass die abgeschlossenen Versorgungen Bestand haben.

Auch bei Betriebsrentenzusagen, die vor 2008 abgeschlossen und bei denen die Abschlusskosten noch nicht auf fünf Jahre verteilt, sondern gleich zu Beginn in einer Summe verrechnet wurden, ist eine Rückabwicklung der Entgeltumwandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen. Hier geht das BAG davon aus, dass es Anhaltspunkte dafür geben könnte, dass die Verwendung voll gezillmerter Verträge eine unangemessen Benachteiligung sein könnte.

Das Betriebsrentengesetz wolle aber vor allem sicherstellen, dass die Versorgung erhalten bleibe, so die Richter. Darum wäre im Einzelfall allenfalls eine Aufstockung der Versicherungsleistungen erforderlich. Eine komplette Rückabwicklung bestehender Verträge scheidet wohl aus. Die vollständigen Urteilsgründe bleiben dabei noch abzuwarten.

Lediglich bei den vor 2008 abgeschlossenen Verträgen, die in den ersten fünf Jahren beitragsfrei gestellt wurden, könnte je nach individueller Entwicklung des Vertragswerts noch eine Unterdeckung bestehen. In diesen Fällen kann sich jedoch durch die Entwicklung der Überschüsse auch nach der Beitragsfreistellung bis zum Renteneintritt bei entsprechender Restlaufzeit noch ein Ausgleich einstellen.

Externer Kontakt: Gerlinde Wanke ist Vorsitzende des Rechts- und Steuerausschusses der IHK Nürnberg für Mittelfranken.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2009, Seite 32

 
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