Präzisierung zum Artikel „Direktversicherung“ in WiM 4/2018:
Im Info-Kasten auf Seite 45 kann der Eindruck entstehen, dass alle Direktversicherungen beim Pensions-Sicherungs-Verein a. G. gegen Insolvenz abgesichert werden müssen. Dies ist jedoch nur für bestimmte Fälle erforderlich, in denen den Rentenanwärtern oder Betriebsrentnern im Falle einer Insolvenz Ausfälle bei der Betriebsrente entstehen, weil nach Eintritt der Unverfallbarkeit das Bezugsrecht widerrufen wurde oder der Arbeitgeber Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten, beliehen oder an fremde Dritte verpfändet hat. In diesen Fällen erfolgt die Insolvenzsicherung, indem der Arbeitgeber dem Pensions-Sicherungs-Verein a. G. mit Sitz in Köln beitritt.