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Corona-Soforthilfen

Rückzahlung kann erlassen werden

BUS_Coronavirus-Hilfe-und-Unterstuetzung-WiM-2023-6-7-GettyImages-sorbetto © sorbetto/GettyImages.de

Die Bayerische Staatsregierung will Kleinunternehmen und Selbstständigen, die zu viel erhaltene Corona-Soforthilfen zurückzahlen müssen, weitestmöglich entgegenkommen.

Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger begründet dies damit, dass zahlreiche kleine Gewerbetreibende mit der Rückzahlung überfordert seien. Deshalb soll ein Erlass immer dann möglich sein, wenn durch die Rückzahlung die Existenz bedroht würde. Gelten werde folgende grobe Faustregel: Wenn das Betriebsergebnis nach Steuern in dem Bereich unter 25 000 Euro (ohne Unterhaltspflichtige) bis 30 000 Euro (mit einem Unterhaltspflichtigen) liegt, ist ein Erlass bzw. Teilerlass – vorbehaltlich weiterer Einkünfte sowie des liquiden Betriebsvermögens – möglich. Eine Existenzgefährdung wird vermutet, wenn der erwartete Jahresüberschuss nach Steuern, die weiteren Einkünfte sowie das liquide Betriebsvermögen nicht ausreichen, um die Soforthilfe-Rückzahlung zu leisten. Dabei wird in allen Fällen eine fiktive Ratenzahlung von 5 000 Euro pro Jahr angenommen. Der Erlass der Rückzahlung kann online beantragt werden und wird dann nach dem konkreten Einzelfall geprüft. Das genaue Antragsverfahren stand zum Redaktionsschluss dieser WiM noch nicht fest, die Antragstellung soll spätestens zum Ablauf der Rückmeldefrist Ende Juni 2023 möglich sein.

Schon bisher galt: Wenn zu viel erhaltene Soforthilfe aus wirtschaftlichen Gründen nicht fristgerecht bis 30. Juni zurückgezahlt werden kann, sind Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten – im Einzelfall auch länger – möglich. Auch die Ratenzahlungen können online beantragt werden.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 06|2023, Seite 13

 
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