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Gesellschaftsrecht

Die GbR wird modernisiert

Justizia und ein Buch im Hintergrund © serggn/GettyImages.de

Ab 1. Januar 2024 gelten neue gesetzliche Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die wichtigsten Änderungen.

Die beliebte Rechtsform GbR soll mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) klarer und leichter verständlich geregelt werden. Auch die entsprechenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB wurden angepasst. Die rechtlichen Änderungen gelten ab Jahresbeginn 2024 ohne Übergangsregelung auch für bereits bestehende GbR. Sie können sich auf bestehende Gesellschaftsverträge auswirken, sodass möglicherweise Ergänzungen oder Änderungen erforderlich sind. Die Gesellschafter sollten deshalb umgehend prüfen, ob Handlungsbedarf besteht. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Eintragung der GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister erforderlich oder sinnvoll ist. Die Eintragung im Gesellschaftsregister wird für manche GbR zur Voraussetzung, um geschäftlich voll handlungsfähig zu bleiben.

Rechtsfähige und nicht rechtsfähige GbR: Die Regelungen des BGB unterscheiden künftig ausdrücklich zwischen einer rechtsfähigen und einer nichtrechtsfähigen GbR. Die nichtrechtsfähige GbR (auch: Innengesellschaft) wird nicht unternehmerisch tätig und sie nimmt nicht am Rechtsverkehr teil, sondern dient den Gesellschaftern nur dazu, ihre Rechtsverhältnisse untereinander auszugestalten. Im Folgenden wird auf die Innengesellschaft deshalb nicht weiter eingegangen.

Die rechtsfähige GbR (auch: Außen-GbR, Außengesellschaft) nimmt dagegen am Rechtsverkehr teil und ist Trägerin von Rechten und Pflichten. Dies bedeutet, dass die GbR selbst Vertragspartnerin ist und damit auch Schuldnerin oder Gläubigerin daraus folgender Ansprüche wird. Das Vermögen der GbR wird der Gesellschaft selbst zugeordnet. Die GbR ist im Zivilprozess parteifähig und kann in eigenem Namen klagen oder verklagt werden. Daneben ist weiterhin die Klage gegen einzelne Gesellschafter möglich.

Vertretungsbefugnis jetzt einfacher geregelt: Bisher mussten die GbR-Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt sein, um die Gesellschaft gegenüber Dritten vertreten zu können. Bei mehreren Geschäftsführern ging das BGB von einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung aus, falls keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Ab 1. Januar 2024 gilt die Gesamtvertretungsbefugnis als Regelfall. Das bedeutet, dass die Gesellschafter die GbR immer vertreten dürfen. Die Vertretungsbefugnis ist also nicht mehr mit der Geschäftsführerfunktion verknüpft. Natürlich können die Gesellschafter von dieser Regel abweichen und andere Vertretungsregelungen vereinbaren.

Eintragung im neu geschaffenen Gesellschaftsregister: Das Gesellschaftsregister ist ein neu geschaffenes Register für die GbR. Geführt wird es von den Amtsgerichten, die auch für die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zuständig sind. Es besteht zwar keine allgemeine Eintragungspflicht für die GbR, die weiterhin als einfache, formlos zu gründende Gesellschaftsform zur Verfügung steht. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister kann aber faktisch zu einem Zwang werden, da in bestimmten Fällen nur die eingetragene GbR (eGbR) geschäftlich handlungsfähig ist.

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister muss durch sämtliche Gesellschafter angemeldet und notariell beglaubigt werden. Dafür fallen Notar- und Registergebühren von etwa 300 Euro an. Die Anmeldung muss bestimmte Angaben zur Gesellschaft enthalten: Name der Gesellschaft, Sitz und Anschrift in der EU, Unternehmensgegenstand und persönliche Daten der Gesellschafter (Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnort). Wenn es sich bei den Gesellschaftern um juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften handelt, sind noch diese Angaben notwendig: Firma oder Name, Rechtsform, Sitz und – soweit gesetzlich vorgesehen – das zuständige Register und die Registernummer. Die Anmeldung muss auch Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter und die Versicherung enthalten, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Nicht erforderlich – aber empfehlenswert – ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag, eine notarielle Beurkundungspflicht besteht nicht. Wenn sich im Laufe der Zeit die vorgeschriebenen Angaben ändern, müssen auch sie notariell zur Eintragung angemeldet werden.

Auch falls die Eintragung nicht zwingend ist, können die Gesellschafter die GbR freiwillig über einen Notar in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen. Bei freiwilligen Eintragungen in das Gesellschaftsregister sind u. a. diese Punkte zu bedenken: Jede Änderung (z. B. des Gesellschafterbestands, der Vertretungsbefugnis oder des GbR-Sitzes) muss ebenfalls notariell angemeldet werden. Außerdem ist es nicht möglich, zu einer nichteingetragenen GbR zurückzukehren, indem man die eingetragene GbR (eGbR) einfach im Gesellschaftsregister löscht. Vielmehr muss die eGbR liquidiert werden, um die Löschung im Gesellschaftsregister herbeizuführen. Die eGbR kann aber ihren Status wechseln und eine andere Rechtsform annehmen, die z. B. im Handelsregister eingetragen wird.

Vorteile der Eintragung in das Gesellschaftsregister: Einer der Vorteile der Eintragung ist beispielsweise, dass sie die Teilnahme der eGbR am Geschäftsverkehr erleichtert. Denn das Gesellschaftsregister ist als öffentliches Register für jeden kostenlos einsehbar, um wesentliche Informationen der eGbR abzurufen – beispielsweise was die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter angeht. Die Registrierung bringt somit mehr Rechtssicherheit und stärkt das Vertrauen der Vertragspartner. Wird eine GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen, bleibt ihr Status als Kleingewerbe erhalten, sie wird dadurch also nicht zu einem kaufmännischen Handelsgewerbe.

Wann muss die GbR zwingend in das Gesellschaftsregister eingetragen werden? Als Faustregel gilt: Wenn die GbR über Rechte verfügen will, für die eine Eintragung in ein öffentliches Register (z. B. Handelsregister) Pflicht ist, wird künftig die Eintragung im Gesellschaftsregister nötig. Anders ausgedrückt: Die Wirksamkeit und Durchführung von einigen rechtlichen Handlungen hängt ab dem 1. Januar 2024 davon ab, ob die GbR im Gesellschaftsregister registriert ist. Dies gilt u. a. für folgende Sachverhalte:

  • Grundstücksgeschäfte: Eine GbR kann nur dann Grundstücke erwerben oder veräußern und über Grundstücksrechte verfügen, wenn ein Eintrag in das Grundbuch erfolgt. Ab 1. Januar 2024 ist dies nur dann noch möglich, wenn die GbR zuvor in das Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Kurz gesagt: Ohne Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister kann diese kein Grundstück erwerben. Wichtig für eine GbR, die bereits im Grundbuch eingetragen ist: Für sie besteht keine unmittelbare Pflicht, sich am 1. Januar 2024 in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Die Eintragung muss aber spätestens dann erfolgen, wenn nach diesem Datum eine Veränderung im Grundbuch notwendig wird.
  • Beteiligung an anderen Gesellschaften: Die GbR kann sich als Gesellschafterin an anderen Gesellschaften beteiligen (z. B. GbR, OHG, KG, GmbH). Ab 1. Januar 2024 muss eine GbR nun zwingend im Gesellschaftsregister eintragen sein, damit eine solche Beteiligung im jeweiligen Register, etwa dem Handelsregister, eingetragen werden kann. Wie bei Grundbucheintragungen gilt auch hier: Eine GbR, die vor dem 1. Januar 2024 gegründet wurde und an einer anderen Gesellschaft beteiligt ist, muss sich zunächst nicht zwingend in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Erst wenn sich die Gesellschaftsverhältnisse ändern und dies in anderen Registern aktualisiert werden muss, ist eine Eintragung in das Gesellschaftsregister notwendig.

Unterschiede zwischen GbR und eGbR: Die neue Gesetzeslage bringt auch unterschiedliche Regelungen für die nichteingetragene und für die eingetragene GbR mit sich (siehe auch Tabelle):

  • Rechtsformzusatz: Mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister ist die GbR verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Andere Rechtsformzusätze sind unzulässig. Sofern keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, weil z. B. alle Gesellschafter GmbHs sind, muss zusätzlich eine Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung erfolgen (z. B. GmbH & Co. eGbR).
  • Name der eGbR: Der Name der eGbR kann aus den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter, einer Fantasiebezeichnung oder in Kombination mit einer Sach- oder Branchenbezeichnung gebildet werden. Der Name der eGbR muss sich u. a. deutlich von bereits bestehenden Unternehmen mit demselben Sitz abheben, die bereits in einem Register eingetragen wurden. Die Zulässigkeit des Namens wird vom Registergericht geprüft.
    Dagegen besteht für die nicht eingetragene GbR weiterhin keine Pflicht, einen Rechtsformzusatz zu führen. Da das Kürzel GbR aber über die Rechtsform aufklärt, ist die Verwendung für den geschäftlichen Alltag jedoch empfehlenswert. Im Übrigen darf auch die GbR einen Namen führen. Die Namensbildung ist aber nicht eigens gesetzlich geregelt. Darüber hinaus wird bei der GbR nicht geprüft, ob der Namen zulässig ist. Hinweis für die tägliche Geschäftspraxis: Die ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen der Gesellschafter müssen in den Geschäftsbriefen enthalten sein.
  • Sitz der GbR: Die Gesellschafter einer eingetragenen GbR können einen beliebigen Ort als Sitz im Inland vereinbaren (sogenannten Vertragssitz), auch wenn es sich dort nicht um den Verwaltungssitz handelt, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden. Dadurch wird es der eGbR möglich, die gesamte Geschäftstätigkeit ins Ausland zu verlegen. Für die nicht eingetragene GbR gilt dieses Privileg nicht, ihr Sitz muss an dem inländischen Ort sein, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz).
  • Änderung der Rechtsform: Wenn sich die geschäftlichen Aktivitäten und die Rahmenbedingungen ändern, kann dies dazu führen, dass die GbR bzw. eGbR nicht mehr die optimale Gesellschaftsform ist und die Rechtsform angepasst werden muss. Bei der eGbR kann dies einfacher bewerkstelligt werden, weil sie das Umwandlungsgesetz (UmwG) nutzen kann, das praktische Erleichterungen beim Umstieg auf eine andere Rechtsform vorsieht (u. a. „automatischer“ Übergang von Aktiva, Passiva, Eigentum, Besitz, Rechten und Verträgen).

Optionen beim Umstieg auf eine neue Rechtsform: Die GbR und eGbR haben unterschiedliche Möglichkeiten, um auf eine andere Rechtsform zu wechseln. Das ist meist dann nötig, wenn das Geschäft wächst und aus einer anfänglich kleingewerblichen GbR ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb wird. Die GbR wird in diesem Fall „automatisch“ zu einer OHG und muss in das Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragungspflicht ist Folge der Kaufmannseigenschaft. Daneben ist es möglich, dass die GbR sich in einer anderen Rechtsform organisiert (z. B. KG oder GmbH).

Auch bei der eGbR muss gehandelt werden, wenn sich der Geschäftsumfang vom Kleingewerbe zum kaufmännischen Geschäftsbetrieb entwickelt: Sie muss bei dem Registergericht, bei dem sie eingetragen ist, einen Statuswechsel anmelden, z.B. in eine OHG oder KG. Der Statuswechsel wird im Handelsregister eingetragen. Daneben könnte sich die eGbR auch in eine andere Rechtsform umwandeln, etwa eine GmbH.

Bestehende GbR-Verträge prüfen!

Bestehende GbR sollten ihre Gesellschaftsverträge daraufhin prüfen, ob Anpassungen mit Blick auf die ab 1. Januar 2024 geltenden Regelungen notwendig sind. Das gilt beispielsweise für das Ausscheiden von Gesellschaftern, denn dadurch kam es nach altem Recht automatisch zu einer Auflösung der GbR. Soll also die GbR beim Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden, musste dies bisher im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich festgeschrieben werden. Ab 1. Januar 2024 gilt genau das Gegenteil: Der Tod eines Gesellschafters ist dann kein gesetzlicher Auflösungsgrund mehr, sondern führt nur zum Ausscheiden des Gesellschafters, die GbR besteht also fort. Wenn die Gesellschafter möchten, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, muss dies künftig im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.
Vergleichbares gilt bei der

  • Kündigung der Mitgliedschaft durch Gesellschafter
  • Kündigung durch Pfändungsgläubiger
  • Insolvenz eines Gesellschafters

Diese Auflösungsgründe gelten nach dem neuen Recht nicht mehr. Sie führen nur zu einem Ausscheiden des Gesellschafters, die Gesellschaft selbst besteht aber fort.

Gesellschafter, die nicht wollen, dass die neuen Regeln für ihren Gesellschaftsvertrag gelten, müssen eine wichtige Frist im Auge behalten: Bis zum 31. Dezember 2024 muss einer der Gesellschafter schriftlich verlangen, dass die bislang geltende Gesetzeslage gelten soll. Dieses Verlangen kann aber durch einen Gesellschafterbeschluss zurückgewiesen werden.

Unterschiede GbR und eGbR
GbR eingetragene GbR (eGbR)
Eintragung im Gesellschaftsregister nicht verpflichtend Eintragung im Gesellschaftsregister verpflichtend
Gründung ohne Formalismen und Gründungskosten möglich notarielle Beglaubigung notwendig, um die Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden / Notar- und Registergebühren fallen an
 Rechtsformzusatz "GbR" kann freiwillig geführt werden Rechtsformzusatz "eGbR" oder "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" ist Pflicht
Die Gesellschafter müssen ihre Vertretungsbefugnis nachweisen, indem sie eine Vollmacht oder den Gesellschaftsvertrag vorweisen. Falls keine anderen Regelungen getroffen wurden, gilt das Prinzip der gemeinschaftlichen Geschäftsführung aller Gesellschafter. Ein gesonderter Nachweis der Vertretungsbefugnis ist nicht mehr nötig, weil diese aus dem Gesellschaftsregister ersichtlich ist.
Die Existenz der GbR und ihrer Gesellschafter muss durch Gesellschaftsvertrag und gegebenenfalls durch zusätzliche Erklärungen nachgewiesen werden. Ein gesonderter Nachweis der Existenz der eGbR ist nicht nötig, weil diese durch das Gesellschaftsregister öffentlich ist (sogenannte Registerpublizität).
Teilnahme am Geschäftsverkehr ohne Vorteile der Registerpublizität Teilnahme am Geschäftsverkehr wird durch Registerpublizität vereinfacht. Die eGbR hat durch sie auch einen Vorsprung bei der Seriosität.
keine Mitteilungspflicht an das Transparenzregister Mitteilungspflicht an das Transparenzregister
Umwandlungsgesetz (UmwG) nicht anwendbar Für die eGbR ist es einfacher, ihre Rechtsform umzuwandeln oder zu ändern, weil sie die Erleichterungen des UmwG nutzen kann.
Sitz der GbR muss der Verwaltungssitz sein. Sitz der eGbR kann frei gewählt werden.
GbR kann ohne notarielle Formalismen liquidiert werden Die Liquidation, die Liquidatoren und die Löschung der Eintragung in das Gesellschaftsregister müssen notariell angemeldet werden.
Autor/in: 

(IHKs Stuttgart/Mittlerer Niederrhein/Nürnberg)

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2023, Seite 44

 
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